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Verschmelzung von Genossenschaften in der Praxis

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1 Einleitung

 

Rz. 1

Wohnungsgenossenschaften vereinigen in ihrer Rechtsform Tradition und Moderne gleichermaßen. Dieses Spannungsfeld stellt sie aber auch vor Herausforderungen, die Entscheidungen von existenzieller Tragweite abverlangen. Hierzu gehört auch die Umwandlung des Unternehmens. Der Vermietungsmarkt kann ebenso wie Selbstverwaltungshemmnisse ein Grund dafür sein, ein Unternehmen an die Bedürfnisse der Wohnungswirtschaft anzupassen und eine Neuausrichtung hin zu einer Verschmelzung zu veranlassen. Bedingt durch die besondere Struktur und Ausrichtung der Genossenschaft als Mitgliederverbund mit selbstbestimmtem Förderzweck fällt in der Praxis bei der Abwägung bezüglich möglicher Umwandlungsformen die Wahl meist auf die Verschmelzung in Form der Aufnahme einer Genossenschaft durch eine andere nach § 2 Ziff. 1 UmwG. Diese Umwandlungsform soll daher ausschließlich Gegenstand nachfolgender Ausführungen sein.

 

Rz. 2

Hierbei werden die für die wohnungsgenossenschaftliche Praxis besonders relevanten Regelungen des UmwG erläutert und mit Hinweisen für die Praxis untersetzt. Steuerliche Aspekte, Rechtsfolgen für Arbeitnehmer sowie Regelungen der Betriebsverfassung werden dabei nicht oder nur sehr eingeschränkt berücksichtigt.

2 Die Verschmelzungsphasen

 

Rz. 3

Die Verschmelzung durch Aufnahme erfolgt in der Regel in drei Phasen: der Vorbereitungs-, der Durchführungs- und der Nachbereitungsphase.

2.1 Vorbereitungsphase

 

Rz. 4

Die Vorbereitungsphase beginnt mit der Klärung grundlegender Fragen zur Sinnhaftigkeit einer Verschmelzung für die beteiligten Genossenschaften. In der wohnungsgenossenschaftlichen Praxis haben sich zwei Anwendungsfelder für eine Verschmelzung herausgebildet:

 

Rz. 5

Zum einen wird durch Verschmelzung angestrebt, wirtschaftliche Solidität zu bündeln, um Synergieeffekte im wohnungswirtschaftlichen Bereich zu erzielen. Zum anderen haben in Anbetracht der demografischen Entwicklung vor allem im ländlichen Bereich kleine und kleinste Wohnungsgenossenschaften mangels personeller oder fachlicher Kapazitäten oft Schwierigkeiten, Kandidaten für die Organbesetzung zu finden. Kooperationen mit dem Ziel einer Verschmelzung werden dann mit größeren Unternehmen eingegangen, um in der genossenschaftlichen ›Familie‹ zu verbleiben und weiter in den Genuss der sozialen und rechtlichen Vorzüge dieser Rechtsform zu kommen.

 

Rz. 6

Verschmelzungen sind ferner auch bei krisengeplagten Wohnungsgenossenschaften häufig Mittel der Wahl. Durch Zusammenführung mit einer ›gesunden‹ Wohnungsgenossenschaft kann eine Erhaltung genossenschaftlicher Interessen zumindest unter dem Dach einer größeren Einheit erreicht werden. Voraussetzung für die Verwirklichung des Verschmelzungsziels ist jedoch die wirtschaftliche Stabilität der übernehmenden Wohnungsgenossenschaft.

 

Rz. 7

Somit sind – je nach Ausgangslage – im Rahmen der Vorbereitungsphase zunächst die Ziele der Verschmelzung zu definieren, bevor Vorgespräche mit dem anderen Unternehmen aufgenommen werden.

 

Rz. 8

Für die Kontaktaufnahme zum potenziellen Umwandlungspartner ist ausschließlich der Vorstand zuständig (Böttcher in Böttcher/Habighorst/Schulte UmwG § 1 RN 20; Mayer in Widmann/Mayer RN 128; Brambring, Jerschke, Beck´sches Notarhandbuch RN 106; Maulbetsch/Klumpp/Rose, Umwandlungsgesetz Einleitung RN 45 ff., Drygala in Lutter, UmwG § 4 RN 7; Bauer § 4 UmwG RN 9, § 24 GenG, RN 3). Eine Einbeziehung des Aufsichtsrats ist rechtlich nicht vorgesehen. Dem Vorstand obliegt kraft Gesetzes (§§ 24 ff. und § 34 GenG) und Satzung die eigenverantwortliche Leitung und Vertretung der Genossenschaft. Ihm obliegen die Führung der Genossenschaft als körperliche Vereinigung und ebenso das Management des Unternehmens in Form einer unternehmensbezogenen Willensbildung (vgl. §§ 25, 26, 27 Abs. 2 GenG RN 2). Damit kann der Vorstand grundsätzlich auch eigenverantwortlich die Voraussetzungen einer möglichen Verschmelzung im Rahmen von Vorgesprächen mit den Vertretern des Umwandlungspartners anbahnen und durchführen, zudem obliegt ihm als Vertretungsorgan später allein die Unterzeichnung des Vertrags (§ 4 Abs. 1 Satz 1 UmwG, siehe nachfolgend § 4 UmwG RN 2). Sollten die Verhandlungsgespräche positiv verlaufen, so ist der Aufsichtsrat in Erfüllung der Informationspflichten des Vorstands hinzuzuziehen.

 

Rz. 9

In der Vorbereitungsphase ist ferner eine mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführte gegenseitige Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse ebenso wie der Abgleich der rechtlichen und tatsächlichen Gestaltung der Organe und die Konsequenz möglicher Handlungserfordernisse erforderlich. Die Organisation und (Zeit-)Planung der tatsächlichen Gegebenheiten wie räumliche und technische Vorgaben ist schließlich ebenso unerlässlich wie die abgestimmte Kommunikation der Unternehmen zum Thema Verschmelzung nach innen und außen.

2.2 Durchführungsphase

 

Rz. 10

Die Durchführungsphase wird in der Regel durch die Erfüllung formaler Umwandlungserfordernisse bestimmt, insbesondere

  • der Erstellung eines Verschmelzungsvertragsentwurfs,
  • der Aufstellung der Schlussbilanz, ggf. der Zwischenbilanz,
  • der Veranlassung d...

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