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Versammlung: Wann werden Beschlüsse gefasst?

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Entfernt sich ein Wohnungseigentümer nach einer körperlichen Auseinandersetzung und dem Herbeirufen der Polizei von der Versammlung, muss er weiterhin mit Beschlussfassungen rechnen.

2 Normenkette

§§ 23 Abs. 4, 45 WEG; §§ 167, 233 ZPO

3 Das Problem

Die Verwaltung beruft für den 27.3.2025 eine Versammlung in die Wohnung von Wohnungseigentümer Y ein. Wohnungseigentümer K ist nicht bereit, dessen Wohnung zu betreten. Die Wohnungseigentümer einigen sich daher darauf, die Versammlung in einer Gartenlaube auf dem Grundstück stattfinden zu lassen. Wohnungseigentümer K und Wohnungseigentümer Y geraten dort in Streit. Von wem dieser ausging, ist strittig, auch ob ein Teleskopschlagstock verwendet wurde. Die Verwaltung und Wohnungseigentümer Y rufen jedenfalls die Polizei und Wohnungseigentümer K zieht sich in seine Wohnung zurück.

Die Versammlung wird dann in der Wohnung von Wohnungseigentümer Y fortgesetzt. Dort werden mehrere Beschlüsse gefasst. Gegen diese geht Wohnungseigentümer K im Mai 2025 vor. Er erklärt, er habe bis zum 13.5.2025 nicht gewusst, dass die Versammlung fortgesetzt und Beschlüsse gefasst worden seien. Er sei davon ausgegangen, dass die Versammlung abgebrochen worden sei. Deshalb sei er an der Einhaltung der Klagefrist gehindert gewesen. Er beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Klagefrist.

4 Die Entscheidung

Das AG meint, die Klage sei nicht begründet! K habe die Anfechtungsklagefrist nicht eingehalten und Nichtigkeitsgründe lägen nicht vor. Die Klagefrist des § 44 WEG betrage 1 Monat und beginne ab Beschlussfassung, § 45 Satz 1 WEG. Sie sei im Fall am 26.4.2025 abgelaufen. Die am 22.5.2025 eingegangene Klage seid daher verfristet.

Wiedereinsetzung sei dem K nicht zu gewähren. Denn K habe die Frist zur Anfechtungsklage schuldhaft versäumt. Ein Wohnungseigentümer, der trotz ordnungsmä...

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