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Versammlung und elektronische Kommunikation

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Beschlüsse, die auf einer Versammlung gefasst werden, die nur im Wege elektronischer Kommunikation stattfindet, sind nicht nichtig.

2 Normenkette

§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 24 Abs. 1 WEG

3 Das Problem

Der Verwalter lädt die 6 Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentumsanlage zu einer Versammlung, die im März 2021 nur im Wege der elektronischen Kommunikation stattfinden soll. Die Wohnungseigentümer erteilen dem Verwalter entweder eine Vollmacht oder nehmen selbst auf elektronischem Wege an der Versammlung teil.

Die Wohnungseigentümer fassen in der Versammlung den Negativbeschluss, Wohnungseigentümerin K Kosten in Höhe von 834,49 EUR (die Kosten für eine Erhaltungsmaßnahme am gemeinschaftlichen Eigentum) nicht zu erstatten. Ferner beschließen die Wohnungseigentümer, von K die Kosten für eine Schimmelbeseitigung zu verlangen. Wohnungseigentümerin K, die an der Versammlung teilgenommen hat, greift die in dieser Versammlung gefassten Beschlüsse im Wege der Anfechtungsklage an. Sie meint, eine Versammlung, die nur im Wege der elektronischen Kommunikation stattfinden soll, sei unzulässig. Alle Beschlüsse seien wegen dieses formalen Mangels unwirksam. Ferner beantragt sie, ihr die 834,49 EUR zu erstatten.

4 Die Entscheidung

Das AG meint, die angefochtenen Beschlüsse seien nicht nichtig. Denn die Vorschriften über die Art und Weise der Einberufung und Durchführung einer Eigentümerversammlung nach § 24 WEG seien ebenso wie über die Beschlussfassung gem. § 25 WEG abdingbar und somit keine, auf deren Einhaltung nicht verzichtet werden könne. Der Verstoß gegen § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG führe daher nicht zur Nichtigkeit gefasster Beschlüsse. Es sei auch kein Wohnungseigentümer vorsätzlich und/oder gezielt von der Mitwirkung an der Versammlung ausgeschlossen gewesen noch sei in den Kernbereich der Wohnungseigentumsrechte eingegriffen worden. Auch ...

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