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Versammlung: Leitung

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Die Verwaltung ist berechtigt und verpflichtet, den Vorsitz in der Versammlung auszuüben. Sie kann sich durch einen ihrem Geschäftsbetrieb angehörenden Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Übertragung der Versammlungsleitung auf Personen außerhalb des Geschäftsbetriebs muss allerdings beschlossen werden.

2 Normenkette

§ 24 Abs. 5 WEG

3 Das Problem

Wohnungseigentümer K greift 2 Beschlüsse an. Fraglich ist u. a., ob ein formaler Beschlussmangel darin zu sehen ist, dass sich ein "Moderator" ohne entsprechende Beschlussfassung zum Versammlungsleiter aufgeschwungen hat.

4 Die Entscheidung

Das LG sieht hierin kein Problem! Gem. § 24 Abs. 5 WEG führe grundsätzlich der Verwalter den Vorsitz in der Versammlung. Er habe für die ordnungsmäßige Durchführung der Tagesordnung zu sorgen und trage auch die Verantwortung für die korrekte Feststellung der Beschlussergebnisse. Regelmäßig sei der Verwalter berechtigt und verpflichtet, den Vorsitz in der Versammlung auszuüben. Er könne sich aber durch einen seinem Geschäftsbetrieb angehörenden Bevollmächtigten vertreten lassen.

Die Übertragung der Versammlungsleitung auf Personen außerhalb seines Geschäftsbetriebs bedürfe hingegen eines entsprechenden Beschlusses. Dies führe aber nicht zur Nichtigkeit der auf der Versammlung gefassten Beschlüsse, sofern – wie hier – der Versammlungsleiter seine Befugnis wenigstens vom Verwalter ableite. Eine Ungültigerklärung komme nur in Betracht, wenn sich die unzulässige Versammlungsleitung durch den Vertreter auf das Beschlussergebnis ausgewirkt habe. Das sei nicht der Fall. Der klagende Wohnungseigentümer habe seinen zunächst sehr pauschalen Vortrag – der Versammlungsleiter habe keine ergebnisoffene Diskussion zugelassen und kritische Wortmeldungen unterdrückt – allerdings präzisiert. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers seien einige seiner Fragen – ...

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