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Versammlung: Grundsatz der Nichtöffentlichkeit / 4 Die Entscheidung

Dr. Oliver Elzer
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Die Klage hat Erfolg! Die Beschlüsse widersprächen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, weil er unter Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit gefasst worden sei. Grundsätzlich seien zur Teilnahme an Versammlungen (§ 23 WEG) lediglich die Wohnungseigentümer berechtigt. Die Anwesenheit Dritter sei möglich, aber nur ausnahmsweise zulässig, beispielsweise, wenn dies im Individualinteresse oder im Interesse der Gesamtheit der Eigentümer geboten erscheine. Danach könne die Anwesenheit eines Dritten im Einzelfall auch dann zulässig sein, wenn das Interesse des Eigentümers an der Begleitung durch einen Dritten zum Beispiel aufgrund hohen Lebensalters oder Krankheit die Interessen der übrigen Eigentümer an der Beschränkung des Teilnehmerkreises auf die Eigentümer überwiege. Im Fall sei es aber nicht so! Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer habe zwar vorgetragen, die Begleitung des N durch seine Ehefrau sei im Hinblick auf dessen Schwerbehinderung, Krankheit und Immobilität angezeigt gewesen. Dies reiche indes nicht aus, um ein überwiegendes Interesse an ihrer Teilnahme im Individualinteresse zu belegen. Es gebe viele unterschiedliche Arten der Schwerbehinderung oder Krankheit, die nicht automatisch eine Begleitbedürftigkeit begründeten. Auch könne der Immobilität grundsätzlich Rechnung getragen werden, indem der Wohnungseigentümer dabei unterstützt werde, den Versammlungsort aufzusuchen. Ein Bedürfnis dafür, dass die Begleitperson auch während der Versammlung anwesend bleibt, sei nicht ohne Weiteres zu bejahen. Es fehle auch nicht an einer Kausalität des Verstoßes. Diese sei zu vermuten. Es sei daher Sache der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, darzulegen und zu beweisen, dass der Beschluss auch bei ordnungsmäßigem Verfahren ebenso gefasst worden wäre. Einen Beweis...

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