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Versammlung: Ermächtigung zur Einberufung

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Der Anspruch eines Wohnungseigentümers, dass eine Versammlung einberufen wird, folgt aus § 18 Abs. 2 WEG in Verbindung mit § 24 Abs. 2, Abs. 3 WEG.

2 Normenkette

§§ 17, 18, 24 Abs. 3, 44 WEG

3 Das Problem

Wohnungseigentümer K beantragt eine Beschlussersetzung. Er will vom AG ermächtigt werden, eine Versammlung einzuberufen. Dort sollen sich die Wohnungseigentümer mit dem Antrag befassen, von Wohnungseigentümer Z die Veräußerung seines Wohnungseigentums zu verlangen. Das AG weist die Klage ab. Zur Begründung gibt es an, es handele sich um eine Zweiergemeinschaft. Der andere Wohnungseigentümer sei bei einer Beschlussfassung mit seinem Stimmrecht ausgeschlossen mit der Folge, dass der Entzug von K allein beschlossen werden könnte. Damit sei ein Anspruch des K auf Anberaumung der Versammlung nur dann gegeben, wenn die Voraussetzungen von § 17 WEG vorlägen. Dies sei nicht der Fall. Dagegen richtet sich die Berufung. K meint, das AG verkenne das mehrstufige Verfahren bis zu einer Entziehung eines Wohnungseigentums und nehme einen unzulässigen Vorgriff auf die Prüfung der Voraussetzungen des § 17 WEG vor.

4 Die Entscheidung

Die Berufung hat Erfolg! K habe einen Anspruch auf Ermächtigung. Das AG verwehre K einen effektiven Rechtsschutz. Ob es vor Erhebung einer Entziehungsklage eines Beschlusses bedürfe, sei umstritten. Da für K jedenfalls die Unsicherheit bestehe, ohne Beschluss in einem späteren Entziehungsverfahren gegebenenfalls zu scheitern, sei ein Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen. Der Anspruch auf Einberufung einer Versammlung beruhe auf § 18 Abs. 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 2, Abs. 3 WEG. Da die Gemeinschaft verwalterlos sei und es weder einen Verwaltungsbeirat noch einen zur Einberufung ermächtigten Wohnungseigentümer gebe, sei es nach § 24 Abs. 3 WEG nicht möglich, ohne Mitwirkung sämtlicher Wohnungseigentümer eine ...

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