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Versammlung: Ermächtigung eines Wohnungseigentümers zur Ladung

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Ein Wohnungseigentümer kann im Wege der Beschlussersetzungsklage ermächtigt werden, eine Versammlung einzuberufen.

2 Normenkette

§§ 24 Abs. 1, Abs. 3, 44 Abs. 1 Satz 2 WEG

3 Das Problem

In einer Wohnungseigentumsanlage gibt es keinen Verwalter und keinen Verwaltungsbeirat. Wohnungseigentümer K strebt daher einen Beschluss nach § 24 Abs. 3 WEG an, der ihn ermächtigt, zu einer Versammlung zu laden. Die Streithelfer der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer B, die die Abweisung der Klage beantragen, meinen, es fehle für eine Beschlussersetzung an einer Vorbefassung.

4 Die Entscheidung

Das sieht das AG anders! Die Beschlussersetzungsklage hat Erfolg. In der Wohnungseigentumsanlage gebe es keinen Verwalter. Es gebe auch keinen Verwaltungsbeirat und keinen Einberufungsvertreter nach § 24 Abs. 3 WEG. Eine Vorbefassung sei nicht möglich. Damit die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer B wieder handlungsfähig werde, sei zwingend ein Einberufungsvertreter nach § 24 Abs. 3 WEG zu bestellen. Der Umstand, dass der Kläger einen "schwierigen Sprachgebrauch" aufweise, wie die Streithelfer vortrügen, spreche nicht gegen dessen Ermächtigung, zumal es ausschließlich um die Einberufung gehe.

5 Hinweis

Problemüberblick

Im Fall geht es um eine Beschlussersetzungsklage. Ihr Gegenstand ist die Ermächtigung eines Wohnungseigentümers nach § 24 Abs. 3 WEG, die Versammlung einzuberufen.

Ermächtigung nach §§ 24 Abs. 3, 44 Abs. 1 Satz 2 WEG

Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG auf Klage eines Wohnungseigentümers den Beschluss fassen (Beschlussersetzungsklage). Ein solcher Beschluss ist auch der Ermächtigungsbeschluss nach § 24 Abs. 3 WEG. Ist eine Einberufung eilig, kann nach §§ 935, 940 ZPO eine Regelungsverfügung verlangt werden. Antragsgegner ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Voraussetzung ist allerdi...

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