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Versammlung: Bezeichnung der Gegenstände

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Für die Bezeichnung eines Beschlusses in der Einberufung kann es ausreichen, dass ein anderer Beschluss bezeichnet wird.

2 Normenkette

§§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 2, 24 Abs. 4 Satz 2 WEG

3 Das Problem

Der Verwalter lädt mit Schreiben vom 1.9.2020 zu einer Versammlung am 16.9.2020. Mit Schreiben vom 7.9.2020 ergänzt er die Tagesordnung um den TOP 12. In der Versammlung genehmigen die Wohnungseigentümer zu diesem TOP gegen die Stimmen von 2 Wohnungseigentümern dem Wohnungseigentümer X, in seinem Garten auf eigene Kosten und Tragung der Folgekosten einen Schuppen aufzustellen, sofern er dabei den Denkmalschutz und Auflagen des Denkmalschutzes einhält (bei der Wohnungseigentumsanlage handelt es sich um eine aus Einfamilien-Reihenhäusern und Mehrfamilienhäusern unter Denkmalschutz stehende ältere Siedlung). Vor dem Beginn der Arbeiten soll X die Genehmigung des Denkmalschutzamtes der Verwaltung vorlegen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich Wohnungseigentümer K im Wege der Anfechtungsklage. Er ist der Ansicht, dieser leide unter einem formalen Ladungsmangel. Da er gegen den Beschluss gestimmt habe und durch den Schuppen benachteiligt werde, hätte der Verwalter außerdem verkünden müssen, dass der Beschluss nicht zustande gekommen sei. Der Beschluss sei im Übrigen aber auch materiell nicht ordnungsmäßig. Er sei zu unbestimmt, da nicht geregelt worden sei, wo und wie X bauen dürfe. Schließlich sei die Regelung, dass X die Folgekosten tragen müsse, unwirksam.

4 Die Entscheidung

Die Anfechtungsklage hat keinen Erfolg! Der Verwalter habe nicht gegen § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG verstoßen. Zwar habe er die Tagesordnung zu spät ergänzt. Auf der ursprünglichen Tagesordnung habe sich aber ein vergleichbarer Gegenstand gefunden. Dieser Umstand sei ausreichend gewesen, um sich ausreichend mit der "Materie" zu beschäftigen.

Der Beschluss sei auch nicht...

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