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Versammlung: Begleitung durch Dritte? / 5 Hinweis

Dr. Oliver Elzer
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Problemüberblick

Im Fall geht es neben der Frage, durch wen sich Wohnungseigentümer K vertreten lassen konnte, um die Frage, wann sich ein Wohnungseigentümer zur Versammlung durch einen Dritten begleiten lassen darf.

Begleitung eines Wohnungseigentümers in der Versammlung

Der BGH hat im Jahr 1993 auf einen Vorlagebeschluss des KG Berlin entschieden, dass die Versammlungen der Wohnungseigentümer nicht öffentlich sind. Daraus hat er geschlossen, dass ein Wohnungseigentümer, wenn durch eine Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist, auch einen ihn lediglich beratenden Beistand nicht immer, sondern nur dann hinzuziehen dürfe, wenn er daran ein berechtigtes Interesse habe. Dieses Interesse könne sich aus beachtlichen persönlichen Gründen oder aus dem Schwierigkeitsgrad der Angelegenheit ergeben, über die nach der Tagesordnung zu beschließen sei (BGH, Beschluss v. 29.11.1993, V ZB 24/92). Die Umschreibung "beachtliche persönlichen Gründe" meint unter anderem Erkrankungen. Im Fall liegen diese Gründe nach Ansicht des AG – der zu folgen ist – vor.

Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?

Die Frage, wann ein Wohnungseigentümer so hinfällig ist, dass er begleitet werden muss, kann im Einzelfall nur schwer zu beantworten sein. Wird die falsche Antwort gegeben, liegt ein formaler Beschlussmangel vor. Die Verwaltung könnte die Frage der Begleitung entscheiden, sollte es aus diesem Grunde aber nicht tun. Die Verwaltung sollte lieber die Rechtslage schildern und dann die Wohnungseigentümer durch einen Beschluss zur Geschäftsordnung entscheiden lassen, ob nach den allgemeinen Maßgaben die Begleitung eines Wohnungseigentümers gestattet wird.

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