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Versammlung: Beginn um 17:00 Uhr?

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Es ist nicht zu beanstanden, eine Versammlung an einem Werktag um 17:00 Uhr an einem 14 km von der Wohnungseigentumsanlage entfernten Versammlungsort abzuhalten. Selbst dann, wenn der Versammlungsort in einer anderen Gemeinde liegt.

2 Normenkette

§§ 23, 24 WEG

3 Das Problem

Die Verwaltung lädt die Wohnungseigentümer zu einer Versammlung in ihr Verwalterbüro nach Norderstedt, um dort die Versammlung abzuhalten. Die Wohnungseigentumsanlage befindet sich südlich von Norderstedt in Hamburg. Als Versammlungszeit bestimmt die Verwaltung 17:00 Uhr an einem Werktag. Gegen die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse geht Wohnungseigentümer K vor. Er bemängelt, die Verwaltung habe sowohl den Versammlungsort als auch die Versammlungszeit ermessensfehlerhaft bestimmt.

4 Die Entscheidung

Das AG sieht das nicht so und kann daher keine formalen Beschlussmängel erkennen. Zwar liege der Versammlungsort außerhalb von Hamburg und sogar in einer anderen politischen Gemeinde. Der 14 km entfernte Versammlungsort sei aber mit dem PKW in 30 Minuten und mit dem öffentlichen Personennahverkehr in 50 Minuten zu erreichen. Dies sei zumutbar. Auch die Versammlungszeit entspreche einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Zwar müsse die Verwaltung bei der Festlegung der Versammlungszeit ihr Ermessen so ausüben, dass den Wohnungseigentümern die Teilnahme an der Versammlung nicht erschwert werde. Der Beginn einer Versammlung ab 17:00 Uhr an Werktagen sei danach aber nicht zu beanstanden.

5 Hinweis

Problemüberblick

Im Fall geht es um die Frage, ob Beschlüsse unter einem formalen Mangel leiden, weil der Versammlungsort und die Versammlungszeit angeblich ermessenfehlerhaft bestimmt worden sind.

Versammlungsort

Die bei der Auswahl des Versammlungsortes einzuhaltenden Ermessensgrenzen und die jeweiligen Prüfsteine ergeben sich aus der Funktion der Versammlung. Der Versammlungs...

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