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Versammlung

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Eine in der Gemeinschaftsordnung enthaltene Regelung, mit der sich der zunächst zum Verwalter bestellte aufteilende Eigentümer die einseitige Bestimmung eines anderen Verwalters in der Aufteilungsphase vorbehält, ist unter Geltung des WEG in der bis zum 30.11.2020 geltenden Fassung jedenfalls insoweit unwirksam, als der Vorbehalt nach Entstehung der (werdenden) Gemeinschaft der Wohnungseigentümer fortgelten soll.

Der Mangel der Einberufung der Versammlung durch einen Nichtberechtigten wird geheilt, wenn sämtliche Wohnungseigentümer an der Versammlung und der Abstimmung teilnehmen.

2 Normenkette

§§ 18, 27 WEG; §§ 677ff.; 812 ff. BGB

3 Das Problem

Bauträger T errichtet eine Wohnungseigentumsanlage. In der von ihm initiierten Gemeinschaftsordnung heißt es wie folgt: "Zum ersten Verwalter wird T bestellt. Ihm obliegt das Recht, bis zum vollständigen Bezug des Objekts für einen Zeitraum bis zum 31.12.2020 einen anderweitigen Verwalter einseitig zu bestimmen." Im April 2019 bestimmt T eine X zur Verwalterin und schließt mit dieser einen Verwaltervertrag.

Mit Schreiben vom 28.5.2019 lädt X zu einer Versammlung für den 14.6.2019 ein. In der Versammlung genehmigen die Wohnungseigentümer den Wirtschaftsplan für das Jahr 2019 und einen Plan für die Zuführung zur Erhaltungsrücklage 2019. Gegen diese Beschlüsse geht Wohnungseigentümer K vor. Das AG gibt der Klage statt, das LG weist die Klage auf die Berufung der anderen Wohnungseigentümer (es gilt noch altes Verfahrensrecht) ab. Mit der von dem LG zugelassenen Revision will K weiterhin erreichen, dass die Beschlüsse für ungültig erklärt werden.

4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! X sei zwar nicht befugt gewesen, zu laden. Die Befugnis des T, einen Verwalter zu bestimmen, sei erloschen gewesen. Im bis zum 30.11.2020 geltenden Recht sei gem. § 26 Abs. 1 Satz 1 WEG a. F. eine einseitige Ver...

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