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Versammlung

Alexander C. Blankenstein
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1 Leitsatz

Eine am Tag der Einladung noch zulässige, später aber aufgrund entsprechender gesetzlicher Vorgaben unzulässige Versammlung abzusagen, entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung.

2 Normenkette

§§ 23, 24 WEG; §§ 935, 940 ZPO

3 Das Problem

Wohnungseigentümer K stellt am 18.3.2020 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Verwalter V soll verpflichtet werden, die zum 4.4.2020 in Erfurt einberufene Versammlung abzusagen. Dieser Antrag wird V am 26.3.2020 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 23.3.2020 erklärt K den Antrag in der Hauptsache für erledigt. Fraglich ist, wer die Kosten zu tragen hat. Das AG meint, K müsse die Kosten tragen. Dagegen wendet sich K mit einer sofortigen Beschwerde.

4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! V habe die Ladung zur Eigentümerversammlung am 13.3.2020 in die Post gegeben. Danach habe die Stadt Erfurt eine Allgemeinverfügung erlassen, in der Versammlungen untersagt worden seien. V habe unverzüglich auf diese reagiert und die Versammlung am 19.3.2020 abgesagt. Im Zeitpunkt der Erstellung der Ladung zur Versammlung hätten keine rechtlichen Hindernisse bestanden, eine Versammlung durchzuführen. Die gesundheitlichen Bedenken des K zum Zeitpunkt der Antragstellung am 18.3.2020 seien zwar nachvollziehbar, könnten aber nicht dazu führen, dass ein Anspruch auf Untersagung der Versammlung entstehe.

Hinweis

  1. Der Antrag müsste im aktuellen Recht gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gerichtet werden. Denn der Verwalter lädt jetzt nicht mehr in seinem eigenen Namen, sondern im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu einer Versammlung. Inhaltlich ist dem Gericht zuzustimmen, dass der Verwalter jedenfalls laden durfte. Die Sachlage änderte sich zwar, nach dem die Allgemeinverfügung ergangen war. Aber auch insoweit ist dem Verwalter kein Fehler unterlaufen.
  2. Im aktuellen Recht kann überlegt werden,...

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