Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Verrechnungskonto / 1.5 Wareneingang/Warenausgang für Geschäftsvorfälle ohne Rechnung

Ulrike Fuldner
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Kommt die Ware z. B. ohne Rechnung im Unternehmen an, kann der Empfänger der Ware für den Wareneinkauf der Übersichtlichkeit wegen das Verrechnungskonto "Wareneingangs-Verrechnungskonto" benutzen. Damit ist gewährleistet, dass der Vorsteuerabzug nicht schon bei Erhalt der Ware geltend gemacht wird.[1]

 
So buchen Sie richtig

Ware im Wert von 590 EUR brutto wird ohne Rechnung angeliefert

 

Konto

SKR 03 Soll

Konten-

Bezeichnung
Betrag

Konto

SKR 03 Haben

Konten-

bezeichnung
Betrag
3000 Wareneingang 500,00 70001 Wareneingangs-­Verrechnungskonto 500,00
 

Konto

SKR 04 Soll

Konten-

Bezeichnung
Betrag

Konto

SKR 04 Haben

Konten-

bezeichnung
Betrag
5000 Wareneingang 500,00 70001 Wareneingangs-­Verrechnungskonto 500,00

Buchung bei Rechnungseingang

 

Konto

SKR 03 Soll

Konten-

Bezeichnung
Betrag

Konto

SKR 03 Haben

Konten-

bezeichnung
Betrag
70001 Wareneingangs-­Verrechnungskonto 500,00 71501 Lieferant Müller 590,00
1576 Abziehbare Vorsteuer 19 % 90,00      
 

Konto

SKR 04 Soll

Konten-

Bezeichnung
Betrag

Konto

SKR 04 Haben

Konten-

bezeichnung
Betrag
70001 Wareneingangs-­Verrechnungskonto 500,00 71501 Lieferant Müller 590,00
1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 90,00      

Ab dem 1.1.2028 ist der Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger aus Rechnungen von Unternehmen, die ihre Leistungen nach vereinnahmten Entgelten versteuern (Ist-Versteuerung nach § 20 UStG), an den Besitz einer nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellten Rechnung und die Bezahlung der Rechnung geknüpft.[2]

Der Rechnungsaussteller als Ist-Versteuerer muss dann auf der Rechnung die Angabe "Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten" machen.[3]

Falls beim Warenverkauf der Zeitpunkt der Auslieferung und der Rechnungsstellung auseinander fallen, kann das Zwischenkonto "Verrechnungskonto Warenverkäufe" verwendet werden. Der Soll-Versteuerer[4] muss aber una...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Geurts, EStG § 18 Selbständige Arbeit / 11.1.1 Betriebseinnahmen
    1
  • Frotscher/Geurts, EStG § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei ... / 4.1 Allgemeines
    1
  • Geschenke / 5 Wertbestimmung
    1
  • IFRS 01 - Erstmalige Anwendung der International Financi ... / [IAS 1]
    1
  • Schadensersatz / 1.4 Schadensersatz wegen Diskriminierung
    1
  • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 21 Besondere Vorschrift ... / 11.3 Rechtsbehelfsverfahren
    1
  • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 20 [Theater, Orch ... / 2.2 Andere Unternehmer
    1
  • Verhaltenskodex: Wichtiges Element für das Compliance-Ma ... / 2 Beteiligungsrechte des Betriebsrats
    1
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Haufe Shop: Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
Bild: Haufe Shop

Ob Digital Finance/CFO4.0, E-Invoicing oder Robotic Accounting - das Buch greift verschiedene Facetten der digitalen Transformation im Finanz- und Rechnungswesen auf. Es zeigt, wie Handlungsbedarf frühzeitig erkannt, die Umsetzung praxistauglicher Strategien und der Einsatz generativer KI vorangetrieben werden können.


Gutschrift als Rechnungsersatz
Gutschrift als Rechnungsersatz

Zusammenfassung Überblick Mit einer Gutschrift kann wie mit einer Rechnung im normalen Geschäftsverkehr abgerechnet werden. Dieser Beitrag informiert darüber, wann eine "echte" Gutschrift als Rechnungsersatz vorliegt, welche Voraussetzungen eine Gutschrift ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Zum Finance Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren