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Verpasste Einsicht in die Verwaltungsunterlagen: Anfechtungsgrund?

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Verweigert die Verwaltung einem Wohnungseigentümer, die Belege vor der Versammlung einzusehen, liegt allein hierin kein Anfechtungsgrund gegen einen Nachschuss-Beschluss.

2 Normenkette

§§ 18 Abs. 4, 28 Abs. 2 Satz 1, 44 Abs. 1 Satz 1 WEG

3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer beschließen gem. § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG die Nachschüsse. Gegen diesen Beschluss geht Wohnungseigentümer K vor. Unstreitig hatte die Verwaltung dem K vor der Versammlung einen USB-Stick mit den Belegen gegeben, die der Jahresabrechnung zugrunde lagen. Die auf dem Stick gespeicherten Belege waren aber unvollständig. Fraglich ist, ob dies den Beschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG mangelhaft macht.

4 Die Entscheidung

Das AG verneint die Frage! Zwar werde die Ansicht vertreten, eine Anfechtungsklage gegen einen Beschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG müsse Erfolg haben, wenn einem Wohnungseigentümer vor der Versammlung eine vollständige Belegeinsicht verweigert werde (Hinweis auf BeckOGK/Hermann, 1.12.2022, WEG § 28 Rn. 237 und "ähnlich" BeckOK WEG/Bartholome, 50. Ed. 30.9.2022, WEG § 28 Rn. 126). Dem sei aber nicht zu folgen. Beschlussgegenstand nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG seien allein Zahlungspflichten. Fehler der Jahresabrechnung seien unbeachtlich, wenn sie sich nicht auf die Zahlungspflichten auswirken.

Der anfechtende Wohnungseigentümer werde durch diese Sichtweise auch nicht unangemessen benachteiligt. Er könne auch ohne eine Belegeinsicht eine Anfechtungsklage erheben und zunächst die Richtigkeit der Nachschüsse pauschal bestreiten. In diesem Fall sei es an der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die Richtigkeit der Nachschüsse darzulegen und zu beweisen (Hinweis auf MüKoBGB/Skauradszun, 8. Aufl. 2021, WEG § 28 Rn. 18). Werde dem Anfechtenden doch noch Belegeinsicht gewährt, oder lege die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Laufe des Rechtsstrei...

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