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Verordnungen zum Arbeitsschutzgesetz im Überblick / 6.2 Arbeitgeberpflichten

Dr. Constanze Oberkirch
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Die BioStoffV legt zunächst Verpflichtungen des Arbeitgebers fest, die dieser im Zusammenhang mit der Gefährdungsbeurteilung und der Zuordnung der Tätigkeiten zu bestimmten Schutzstufen erfüllen muss.[1]

Die Grundpflichten des Arbeitgebers folgen in § 8 BioStoffV.

[1] §§ 4–7 BioStoffV.

6.2.1 Gefährdungsbeurteilung, Schutzstufenzuordnung

Der Arbeitgeber muss die Gefährdungsbeurteilung gemäß § 4 Abs. 1 BioStoffV fachkundig durchführen. Die Gefährdungsbeurteilung ist mindestens jedes zweite Jahr zu überprüfen. Eine Aktualisierung ist unabhängig von der verstrichenen Zeit immer dann unverzüglich zu aktualisieren, wenn maßgebliche Veränderungen der Arbeitsbedingungen oder neue Informationen dies erfordern oder die Prüfung von Funktion und Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen ergeben hat, dass die festgelegten Schutzmaßnahmen nicht wirksam sind.[1]

Wichtiges Element des Arbeitsschutzes ist die Einteilung in Tätigkeiten mit Schutzstufenzuordnung.[2] Schutzstufen orientieren sich an der Risikogruppe des jeweiligen Biostoffs und sind ein Maßstab für die Höhe der Infektionsgefährdung einer Tätigkeit. Entsprechend den Risikogruppen werden 4 Schutzstufen unterschieden. Die Schutzstufen umfassen die zusätzlichen Schutzmaßnahmen, die in den Anhängen II und III festgelegt oder empfohlen sind.

§ 5 BioStoffV erfasst die Tätigkeiten mit Schutzstufenzuordnung. Bei Tätigkeiten in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung, in der Biotechnologie sowie in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes muss der Arbeitgeber ermitteln, ob gezielte oder nicht gezielte Tätigkeiten ausgeübt werden. Die Schutzstufenzuordnung richtet sich bei gezielten Tätigkeiten nach der Risikogruppe des ermittelten Biostoffs, bei nicht gezielten Tätigkeiten nach der Risikogruppe des Biostoffs, der aufgrund mehrerer genau definierter Kriterien den Grad der Infektionsgefährdung bestimmt.

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