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Verordnung (EU) 2024/573 – F-Gase-Verordnung

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Hier gelangen Sie zur F-Gase-Verordnung (gültig ab 11.3.2024).

 

 
Fassung 24.03.2025
Fundstelle ABl. L 2025/90271 vom 24.03.2025
Änderung Berichtigung
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Mehrere Artikel werden redaktionell berichtigt.

 

 
Fassung 30.10.2024
Fundstelle ABl. L 2024/2767 vom 15.11.2024
Änderung Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2767
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Für den Zeitraum vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2026 werden Referenzwerte festgelegt für jeden Hersteller oder Einführer, der zwischen dem 1.1.2021 und dem 31.12.2023 teilfluorierte Kohlenwasserstoffe rechtmäßig in der Union in Verkehr gebracht hat. Der Beschluss gilt vom 1.1.2025 bis zum 31.12.2026.

 

 
Fassung 22.10.2024
Fundstelle ABl. L 2024/2729 vom 23.10.2024
Änderung Durchführungsverordnung (EU) 2024/2729
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Abweichend von Anhang IV Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/573 wird das Inverkehrbringen der folgenden Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten, vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2028 genehmigt, sofern sie gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 gekennzeichnet sind:

  • Geräte für die Umweltsimulation, bestehend aus einer Prüfkammer zur Reproduktion verschiedener Umweltbedingungen, z.B. zeitabhängiger Temperatur und Feuchtigkeit, für Anwendungen unter 50 °C;
  • Trocknungseinrichtungen für Labore, die zur Trocknung flüssiger Proben durch Sprühtrocknen oder Gefriertrocknen verwendet werden;
  • Laborzentrifugen, die in einem schnell rotierenden Behälter Flüssigkeiten unterschiedlicher Dichte voneinander oder Flüssigkeiten von Feststoffen trennen.

 

 
Fassung 06.09.2024
Fundstelle ABl. L 2024/2215 vom 09.09.2024
Änderung Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltsch...

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