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Veröffentlichung ungenehmigter Fotos – Schadensersatzans ... / 4 Die Entscheidung

Rudolf Stürzer
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In dem vom LG Stuttgart entschiedenen Fall beabsichtigte die Vermieterin, ihre Wohnung zu verkaufen und vereinbarte mit ihren Mietern einen Besichtigungstermin, bei dem sie Fotos der Wohnung anfertigte, die auch private Einrichtungsgegenstände der Mieter zeigten, und veröffentlichte die Fotos im Rahmen einer Verkaufsanzeige im Internet. Die Mieter verlangten Entfernung der Fotos aus dem Internet und je 2.500 EUR Schadensersatz wegen Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte sowie Ersatz für vorgerichtliche Anwaltskosten. Die Klage hatte nur zu einem geringen Teil Erfolg.

Die Vermieterin hat zwar gegen Art. 6 Abs. 1 DSGVO verstoßen, weil die Veröffentlichung der Fotos ohne Einwilligung der Mieter erfolgte. Dadurch ist den Mietern ein ideeller Schaden entstanden, den das Gericht allerdings auf lediglich 100 EUR schätzte. Allein ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht ausreichend, um einen Anspruch auf Schadensersatz zu begründen. Dazu müsste ein zusätzlicher konkreter Schaden entstanden sein. Ein solcher Schaden kann auch in einem – wenn auch nur vorübergehendem – Kontrollverlust über persönliche Daten liegen, ohne dass es zusätzlicher negativer Auswirkungen bedarf.

Im vorliegenden Fall lag der immaterielle Schaden darin, dass die Mieter durch die Veröffentlichung der Fotos ohne ihre Zustimmung die Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten zumindest kurzzeitig verloren haben. Weitere Auswirkungen darüber hinaus waren nicht erkennbar. Daher hielt das Gericht eine Entschädigung von je 100 EUR für angemessen, aber auch ausreichend. Zwar waren die Bilder im Internet zugänglich, konnten jedoch nur von einem begrenzten Personenkreis als Aufnahmen der Wohnung der Mieter erkannt werden. Ein Anspruch auf Schaden...

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