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Vermögensverwaltende Personengesellschaften im Ertragste ... / III. Zwischenergebnis

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Die steuerliche Behandlung vermögensverwaltender Personengesellschaften folgt besonderen Regelungen. Wenngleich der Gesetzgeber i.R.d. Gesetzesbegründung zum MoPeG ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass mit den gesetzlichen Neuregelungen keine Änderungen an den ertragsteuerlichen Grundsätzen der Besteuerung von Personengesellschaften verbunden seien sollen[68], bleibt abzuwarten, ob dieses Versprechen auch in der Praxis trägt.

Unstreitig ergibt sich aus den Neuerungen des MoPeG zusätzlicher Beratungsaufwand. Zwar besteht keine Pflicht zur Eintragung bestehender vermögensverwaltender Personengesellschaften in das neue Gesellschaftsregister. Möchten Gesellschaften indes Grundvermögen erwerben oder veräußern, ist eine Eintragung unumgänglich.

Angaben bei Eintragung ins Gesellschaftsregister: Kommt es zur Eintragung in das Gesellschaftsregister, sind gem. § 707 Abs. 2 BGB n.F. folgende Angaben einzutragen:

  • Angaben zur Gesellschaft:

    • Name,
    • Sitz,
    • Anschrift, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union,
  • Angaben zu jedem Gesellschafter:

    • wenn der Gesellschafter eine natürliche Person ist: dessen Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort;
    • wenn der Gesellschafter eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft ist: deren Firma oder Name, Rechtsform, Sitz und – soweit gesetzlich vorgesehen – zuständiges Register und Registernummer;
  • Angabe der Vertretungsbefugnis der Gesellschafter;
  • Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder im Partnerschaftsregister eingetragen ist.

Mit der Eintragung führen Gesellschaften dann den Zusatz "eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" oder "eGbR". Beachten Sie: Da auch für die nicht rechtsfähige GbR in Zukunft kein Gesamthandsvermögen mehr gebildet werden kann, ist im Rahmen gestalterischer Überlegungen zu prüfen, ob entsprechende Ergebnisse durch Treuhandabreden bzgl. konkreter Vermögensgegenstände erreicht werden können – also im Innenverhältnis eine GbR begründet wird, die nach außen indes nicht am Rechtsverkehr teilnimmt. Alternativ zur Treuhandlösung könnte auch entsprechendes Bruchteilseigentum gebildet werden.

Beide Gestaltungsvarianten erkennt der Gesetzgeber i.R.d. Gesetzesbegründung zum MoPeG ausdrücklich an,[69]  so dass sich insoweit auch steuerrechtlich keine Bedenken ergeben.

[68] BT-Drucks. 19/27635, S. 107.
[69] BT-Drucks. 19/27635, 190 f.

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