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Vermögensbildung: Förderung durch Sparzulagen / 3.1.4 Verwendungsfrist

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Die auf dem Sparvertrag über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen angelegten vermögenswirksamen Leistungen sind nur zulagenbegünstigt, wenn mit den vermögenswirksamen Leistungen eines Kalenderjahres spätestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres Vermögensbeteiligungen erworben werden. Begünstigt ist nur der Erwerb von Beteiligungen, deren Laufzeit nicht vor Ablauf der Sperrfrist endet. Endet für vermögenswirksame Leistungen die Verwendungsfrist erst nach Ablauf der Sperrfrist, so werden sie auch dann gefördert, wenn keine (Vermögens-)Beteiligungen erworben werden.

Ebenfalls zulagenberechtigt sind vermögenswirksame Leistungen, die bis zum Ablauf der Verwendungsfrist nicht für den Kauf von Vermögensbeteiligungen verwendet wurden (sog. Spitzenbeträge) bis zum Höchstbetrag von 150 EUR, wenn sie festgelegt bleiben. Übersteigen die Spitzenbeträge am Jahresende (Kontostand zum 31.12.) abzüglich im laufenden Kalenderjahr eingezahlter vermögenswirksamer Leistungen und abzüglich eingezahlter anderer Beträge (z. B. gutgeschriebene Zinsen) 150 EUR, entfällt die Sparzulage.

Im Übrigen brauchen die Verträge die Voraussetzungen des Kreditwesengesetzes nicht zu erfüllen.[1] Hierdurch kann der Arbeitnehmer auch ohne Ausfertigung eines Sparbuchs mit jeder Einzahlung unmittelbar wertpapiermäßig verbriefte Vermögensbeteiligungen, z. B. Anteilscheine an Aktienfonds, erwerben.

[1] § 21 Abs. 4 Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute.

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