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Vermögensbildung: Förderung durch Sparzulagen / 13 Anzeigepflichten

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13.1 Anlageinstitute

Für das Anlageinstitut bestehen Anzeigepflichten, damit das Finanzamt bei vorzeitiger unschädlicher Verfügung die Arbeitnehmersparzulage vor Ablauf von Sperrfristen auszahlen kann und um zu verhindern, dass bei zulagenschädlicher Verfügung vom Finanzamt festgesetzte Sparzulagen bei Eintritt der Fälligkeit zu Unrecht an das Anlageinstitut zugunsten des Arbeitnehmers überwiesen werden.[1]

Kreditinstitute oder Bausparkassen, bei denen die vermögenswirksamen Leistungen angelegt sind, haben unverzüglich anzuzeigen, wenn bekannt wird, dass

  • vermögenswirksame Leistungen zurückgezahlt oder vertragliche Ansprüche vor Ablauf der Sperrfrist ganz oder teilweise abgetreten oder beliehen worden sind,
  • die für erworbene Wertpapiere geltende Sperrfrist nicht eingehalten worden ist,
  • bei einem Sparvertrag über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen Spitzenbeträge über 150 EUR entstanden oder beim Austausch von Wertpapieren Beträge über 150 EUR nicht wieder verwendet worden sind.

Die Anzeigen sind auf amtlich vorgeschriebenen Vordrucken oder mittels amtlich vorgeschriebenem Datensatz an die Zentralstelle der Länder (ZPS ZANS) in Berlin zu richten.[2]

Die Anzeigen von Kreditinstituten, Kapitalverwaltungsgesellschaften und Bausparkassen sind als unschädliche oder schädliche Verfügungen zu kennzeichnen.[3]

[1] § 8 VermBDV.
[2]

BMF, Schreiben v. 23.9.2019, IV C 5 – S 2439/19/10002, BStBl 2019 I S. 925.

[3] § 8 Abs. 2 VermBDV.

13.2 Arbeitgeber

Der Arbeitgeber, bei dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt sind, hat unverzüglich anzuzeigen, wenn

  • vor Ablauf der Sperrfrist über Wertpapiere, die er verwahrt oder von einem Dritten verwahren lässt oder die seine Hausbank verwahrt, durch Veräußerung, Abtretung oder Beleihung verfügt worden ist oder die Wertpapiere endgültig aus der Verwahrung genommen worden sind...

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