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Vermögensauseinandersetzung außerhalb des Güterrechts / 6.5 Rückforderung von Schenkungen

Tobias Böing, Jochem Schausten
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Rz. 103

Es bleibt zunächst festzustellen, dass es sich bei Zuwendungen unter Ehegatten in aller Regel um eine ehebezogene Zuwendung und gerade nicht um eine Schenkung handelt. Insbesondere wenn der zugewandte Gegenstand von nicht unerheblichem Wert ist, so wird in der Regel anzunehmen sein, dass dieser um der Ehe Willen und mit dem Ziel des Fortbestandes der Ehe dem anderen übertragen wurde. Eine Schenkung ist damit tatsächlich meist nur noch bei Geburtstags-, Weihnachts- oder Gelegenheitsgeschenken anzunehmen.[1]

 

Rz. 104

Die Schenkung kann wegen groben Undanks zurückgefordert werden, § 530 Abs. 1 BGB. Voraussetzung ist, dass der Beschenkte eine schwere Verfehlung begangen hat, also das Verhalten objektiv ein gewisses Maß an Schwere und subjektiv eine tadelnswerte Gesinnung, die einen Mangel an Dankbarkeit erkennen lässt, voraussetzt.[2] Die Rechtsprechung setzt hieran jedoch recht strenge Maßstäbe. Bei der Prüfung, ob tatsächlich ein grober Undank vorliegt, empfiehlt sich daher die Lektüre einschlägiger Urteile/Beschlüsse, um einige Fallbeispiele zu erhalten.[3]

Die Widerrufsvoraussetzungen sind von dem Schenker darzulegen und zu beweisen und er muss Tatsachenbehauptungen widerlegen, die sich auf sein eigenes Fehlverhalten beziehen.

 

Rz. 105

Im Zugewinnausgleich wirkt sich eine Schenkungsrückforderung wegen groben Undanks im jeweiligen Endvermögen der Ehegatten als Aktiv- bzw. Passivposten aus. Dies aber selbstverständlich nur dann, wenn die schwere Verfehlung vor dem Stichtag für das Endvermögen erfolgte.

[1] BGH, Urteil v. 4.2.1998, XII ZR 160/96, FamRZ 1998, 669.
[2] Weidenkaff, in Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 530, Rn. 5.
[3] So etwa BGH, Urteil v. 25.3.2014, X ZR 94/12, FamRZ 2014, 937.

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