Tobias Böing, Jochem Schausten
Rz. 83
Gemeinschaftskonten bei Eheleuten sind in der Regel Oder-Konten, jeder der Ehegatten kann also im Außenverhältnis über das Guthaben ohne Beteiligung des anderen verfügen. Handelt es sich bei dem Gemeinschaftskonto ausnahmsweise um ein Und-Konto, so können die Ehegatten nur gemeinsam über das Konto verfügen.
Sind die Ehegatten beide Inhaber eines Kontos, sind sie Gesamtgläubiger der Bank im Sinne des § 428 BGB. Gemäß § 430 BGB kann sich daraus im Innenverhältnis die Ausgleichspflicht eines Ehegatten ergeben, soweit er von dem Guthaben mehr für sich allein verwendet hat, als ihm nach der rechtlichen Ausgestaltung des Innenverhältnisses zusteht. Ein solcher Ausgleichsanspruch wird auch nicht durch die Regelungen zum Zugewinnausgleich verdrängt.
Bei Oder-Konten kommt es nicht entscheidend auf die Herkunft des Guthabens an oder aus welchen Gründen das Gemeinschaftskonto überhaupt errichtet worden ist. Entscheidend und in einem möglichen Verfahren darzulegen und zu beweisen ist vielmehr, dass dem einen der Gesamtgläubiger durch die Leistung des Schuldners mehr zugeflossen ist, als seinem hälftigen Anteil entspricht. Beruft sich der andere Gesamtschuldner darauf, dass ihm im Innenverhältnis tatsächlich ein größerer als der hälftige Anteil zugestanden hat, so muss er die Abweichung von der gesetzlichen Regel darlegen und beweisen.
Rz. 84
Während des Zusammenlebens kann sich diese Abweichung aus einer stillschweigenden Vereinbarung der Eheleute, dem Zweck und der Handhabung des Kontos ergeben. Ist eine Abweichung anzunehmen und missachtet einer der Ehegatten diese (z. B. indem er vor der Trennung praktisch das ganze Geld abhebt), so erfolgte ein Ausgleich nach § 430 BGB. Es gelten letztlich die gleichen Grundsätze wie beim Gesamtschuldnerausgleich. Die eheliche Le...
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen