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Vermittlung oder Eigenhandel – Konsequenzen für die Abre ... / 4.3 Lösung

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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E ist Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG, da sie Leistungen selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht ausführt. Mit den Leistungen im Bereich der Eventveranstaltung wird sie auch im Rahmen ihres Unternehmens tätig.

Mit der Ausführung des Pauschalangebots führt E Reiseleistungen aus[1], da sie im eigenen Namen gegenüber den Kunden auftritt und Reisevorleistungen in Anspruch nimmt, das Leistungsbündel enthält auch wenigstens eine Beförderungs- oder Beherbergungsleistung.[2] Reisevorleistungen sind Leistungen, die E von dritten Unternehmern in Anspruch nimmt, die aber direkt den Reisenden zugutekommen.

 
Wichtig

Stellung des Leistungsempfängers unbeachtlich

Den Regelungen des § 25 UStG als Reiseleistungen unterliegen unter den weiteren Voraussetzungen sowohl Leistungen an Unternehmer als auch an Nichtunternehmer.

Reiseleistungen sind nach § 25 Abs. 1 UStG einheitliche Leistungen, die dort ausgeführt sind, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (§ 25 Abs. 1 Satz 4 UStG verweist auf § 3a Abs. 1 UStG), es handelt sich bei den Reiseleistungen jeweils um eine einheitliche Leistung (sog. "Leistungsbündel"). Die von E ausgeführten Leistungen sind damit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG im Inland steuerbar. Da die Reisevorleistungen alle im Gemeinschaftsgebiet ausgeführt werden, ergibt sich auch keine Steuerbefreiung nach § 25 Abs. 2 UStG.

 
Praxis-Tipp

Steuerfreie Reiseleistungen bei Vorleistungen im Drittlandsgebiet

Soweit alle oder einzelne Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet ausgeführt werden, würde die Reiseleistung nach § 25 Abs. 2 UStG ganz oder teilweise steuerfrei sein.

Die Marge ist grds. für jede einzelne Reiseleistung zu ermitteln. Die Finanzverwaltung[3] lässt es aus Vereinfachungsgründen zu, dass für Reisen, für die ein einheitlicher Aufschlags- und Kal...

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