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Vermietung an Touristen – Unzulässig trotz Untervermiete ... / 4 Die Entscheidung

Rudolf Stürzer
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In dem vom AG Hamburg entschiedenen Fall vermietete der beklagte Mieter ein Zimmer der Wohnung tageweise an wechselnde Personen. Die Untervermietung erfolgte zunächst über einen Zeitraum von 6 Monaten an Fotomodels, die der Mieter über seine Arbeit als Fotograf kennenlernte und im Anschluss daran über die Internetseite Airbnb. Einer daraufhin ausgesprochenen Abmahnung und Kündigung des Vermieters widersprach der Mieter mit der Begründung, er habe von der Verwalterin die ausdrückliche Erlaubnis zur Untervermietung erhalten. Das Gericht teilte diese Auffassung nicht. Unbeschadet dessen, ob eine solche Erlaubnis wirklich vorliegt, würde diese eine tageweise Untervermietung an Touristen nicht abdecken. Eine dauerhafte und ständig wechselnde Vermietung an Touristen ist nämlich mit einer üblichen Untervermietung nicht gleichzusetzen. Die laufend wechselnde Unterbringung verschiedener Touristen ist regelmäßig mit erheblichen Beeinträchtigungen verbunden und bedingt eine erhöhte Abnutzung der Wohnung sowie eine gesteigerte Beeinträchtigung der Nachbarn. Ohne besondere Anhaltspunkte kann der Mieter daher nicht davon ausgehen, dass eine erteilte Erlaubnis zur Untervermietung auch eine tageweise Vermietung an Touristen umfasst. Dementsprechend bestätigte das Gericht die Wirksamkeit der Kündigung des Vermieters und verurteilte den Mieter zur Räumung und Herausgabe der Wohnung.

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