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Vermietetes Wohnungseigentum: Verkehrssicherungspflichten / 4 Die Entscheidung

Dr. Oliver Elzer
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Der BGH bejaht die Frage! Der Vermieter sei aus dem Mietvertrag heraus verpflichtet, dem Mieter während der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache und damit auch den Zugang zur Mietsache zu gewähren. Er habe daher in seinem Einflussbereich die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Störungen des Gebrauchs der Mietsache, insbesondere auch Gefahren für den Mieter sowie der in den Schutzbereich des Mietvertrags einbezogenen Personen zu verhindern und abzuwenden. Die dem Vermieter obliegende Erhaltungspflicht erstrecke sich auch auf die nicht ausdrücklich mitvermieteten Hausteile wie Zugänge und Treppen und insbesondere darauf, dass sich diese Räume und Flächen in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten, verkehrssicheren Zustand befinden. Dies gelte auch dann, wenn es sich um eine Wohnungseigentumsanlage handele.

Die Parteien hätten auch nichts anderes vereinbart. Eine solche Vereinbarung könne namentlich nicht der im Mietvertrag getroffenen Regelung über die Beseitigung von Schnee und Eis auf den Zugangswegen vor dem Haus entnommen werden. Denn diese Regelung lasse eine eindeutige Vereinbarung dahingehend nicht erkennen, dass die Räum- und Streupflicht K oblegen hätte und sie deshalb im Haftungsfall keine vertraglichen Ansprüche gegen B geltend machen könne. Zwar sehe der Mietvertrag grundsätzlich eine Verlagerung der Räum- und Streupflicht auf den Mieter vor. Dieser sei nach dem weiteren Inhalt der Regelung zur Vornahme dieser Arbeiten jedoch nicht verpflichtet, wenn sie "anderweitig vorgenommen" und die Kosten über die Betriebskostenumlage abgerechnet werden würden. Im Fall sei dies aber der Fall.

B habe sich zur Erfüllung der ihn hinsichtlich der Beseitigung von Schnee und Eis treffenden vertraglichen Nebenpflichten aus dem Mietvertrag der S-GmbH als ...

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