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Vermietetes Teileigentum: Umlage von Umsatzsteuer

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Legt der zum Vorsteuerabzug berechtigte Wohnungseigentümer der Betriebskostenabrechnung gegenüber seinem Mieter umlagefähige Kosten zugrunde, die in der Jahresabrechnung enthalten sind, muss er diese nicht von der in den Kosten enthaltenen Umsatzsteuer befreien, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 13 UStG verzichtet hat.

2 Normenkette

§ 28 Abs. 2 Satz 2 WEG; § 556 BGB; § 4 Nr. 13 UStG

3 Das Problem

Nach seinem Mietvertrag hat Gewerberaummieter K auf die Nebenkosten die "jeweils gültige Mehrwertsteuer von derzeit 19 %" zu entrichten. Vermieter B, ein Teileigentümer, hat gem. § 9 Abs. 1 und 2 UStG auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchstabe a) UStG verzichtet. K ist zum Vorsteuerabzug berechtigt. Mit seiner Betriebskostenabrechnung vom 8.12.2019 rechnet B gegenüber K über die Betriebskosten im Zeitraum vom 1.1. bis 31.12.2018 unter Berücksichtigung der von K geleisteten Netto-Nebenkostenvorauszahlungen ab. Dabei legt B die Beträge zugrunde, welche die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die selbst nicht zur Regelbesteuerung optiert hat, abgerechnet hat und die sich auf insgesamt 5.609,91 EUR belaufen.

In den in der Jahresabrechnung für das Jahr 2018 aufgeführten Beträgen für die Positionen "Oberflächenwasser", "Strom", "Aufzug", "Heizung/Wasser" und "Hausmeister/Reinigung" ist die Umsatzsteuer eingeschlossen. K bezahlt an B zunächst den in der Betriebskostenabrechnung ausgewiesenen Nachzahlungsbetrag von 963,79 EUR (inklusive Umsatzsteuer 153,88 EUR). K verlangt dann aber, dass B ihm 732,21 EUR nebst Zinsen zurückzahlt. Das AG gibt der Klage statt, das LG weist die Klage auf die Berufung ab. Dagegen richtet sich die Revision.

4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! B sei tatsächlich berechtigt gewesen, die ihm in der Jahresabrechnung 2018 in Rechnung gestellten Beträge ei...

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