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Vermietete Eigentumswohnung / 4.5 Erforderlicher Gestattungsbeschluss

Alexander C. Blankenstein
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Auch wenn der Mieter auf Grundlage des § 554 Abs. 1 BGB einen Anspruch gegen den Vermieter auf Genehmigung einer der privilegierten Baumaßnahmen hat und sein Veränderungsinteresse überwiegt, ist eine entsprechende bauliche Veränderung nach § 20 Abs. 1 WEG erst nach entsprechender Beschlussfassung der Wohnungseigentümer zulässig. Keinesfalls könnte der vermietende Wohnungseigentümer seine Zustimmung ohne entsprechenden Beschluss der Wohnungseigentümer erteilen. Dies begrenzt freilich auch den Anspruch des Mieters. Der mit einem Anspruch seines Mieters gemäß § 554 Abs. 1 Satz 1 BGB konfrontierte Vermieter kann die Erlaubnis zunächst unter Hinweis auf eine notwendige Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung zurückhalten. Die Erteilung der Erlaubnis ist ihm in diesem Stadium nicht zumutbar. Würde die bauliche Veränderung am Widerstand der Gemeinschaft scheitern, würden im Fall einer bereits erteilten Erlaubnis Mängelrechte des Mieters ausgelöst.

Wird dem vermietenden Wohnungseigentümer die vom Mieter begehrte bauliche Veränderung durch Beschluss der Wohnungseigentümer gestattet, entfällt dieser Einwand freilich. Wird die Ausführung der baulichen Veränderung durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Kosten des vermietenden Wohnungseigentümers beschlossen, so kann der Vermieter dies dem Anspruch des Mieters auf Selbstvornahme entgegenhalten. Auch in diesem Fall kommt eine Vereinbarung nach § 555f Nr. 3 BGB oder eine Modernisierungsmieterhöhung nach § 559 BGB in Betracht.

 
Hinweis

Mitwirkungspflicht des Vermieters

Der Vermieter hat sich um eine für den Mieter günstige Beschlussfassung der Wohnungseigentümer zu bemühen. Verhält er sich passiv, kann dies dazu führen, dass die Interessenabwägung zugunsten des Mieters ausgeht.[1] Allerdings wird der Mieter hier seinerseit...

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