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Vermietete Eigentumswohnung / 3 Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums

Alexander C. Blankenstein
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Im Rahmen des Rechts eines Wohnungs- oder Teileigentümers, sein Sondereigentum zu vermieten, liegt auch die Befugnis, das ihm zustehende Recht auf Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums auf den Mieter zu übertragen.[1] Grundsätzlich gilt dies auch im Hinblick auf diejenigen gemeinschaftlichen Einrichtungen, die für die Nutzung des Sondereigentums nicht notwendig sind.[2]

Der Vermieter kann seinem Mieter allerdings nicht mehr Rechte einräumen als er selbst hat.[3] So hat ein Wohnungseigentümer folglich keine Rechtsmacht, gegenüber seinem Mieter verbindlich für die Wohnungseigentümergemeinschaft oder andere einzelne Wohnungseigentümer Genehmigungen betreffend eine bestimmte Nutzung des Gemeinschaftseigentums durch den Mieter zu erteilen.[4] Er kann nicht mit bindender Wirkung für die übrigen Wohnungseigentümer etwa eine zustimmungsbedürftige bauliche Veränderung seitens seines Mieters genehmigen.[5]

 
Hinweis

Beschädigung des Gemeinschaftseigentums

Eine Beschädigung des Gemeinschaftseigentums, etwa des Treppenhauses, durch den Mieter einer Eigentumswohnung führt zu einem Schadensersatzanspruch, den gemäß § 9a Abs. 2 WEG nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber der Mieterin geltend machen kann. Der Anspruch kann daher nicht durch Aufrechnung des Mieters im Kautionsrückzahlungsstreit mit dem vermietenden Eigentümer erlöschen. Dem vermietenden Eigentümer steht insoweit auch kein Zurückbehaltungsrecht an der Mietsicherheit zu.[6]

Verjährung von Ersatzansprüchen gegenüber dem Mieter

Der BGH hat im Übrigen klargestellt, dass die Verjährungsvorschrift des § 548 Abs. 1 BGB auf Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Mieter einer Eigentumswohnung wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums keine Anwendung findet.[7] Nach der genannten Vors...

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