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Verkehrssicherungspflichten (ZertVerwV) / 3.17 Zaun

Alexander C. Blankenstein
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Zäune können dann ein Risiko bergen, wenn sie Ursache von Personenverletzungen sein können. Dies gilt insbesondere, wenn sie als Einfriedung von Spielplätzen oder Spielwiesen dienen. Es bedarf keiner Diskussion darüber, dass etwa ein Stacheldrahtzaun eine ungeeignete Einfriedung darstellt. Im Bereich von Spielplätzen sollten aber auch keine Zäune mit spitzen oberen Abschlüssen verwendet werden. Dies gilt insbesondere auch für die gebräuchlichen Jägerzäune. Gerade Kleinkinder klettern an Zäunen und können sich dabei erhebliche Verletzungen zuziehen. Verwalter sollten zeitnah für eine Beschlussfassung über die Errichtung einer anderweitigen Einfriedung sorgen.

Grundsätzlich kann es im Rahmen der bestehenden Verkehrssicherungspflichten auch erforderlich sein, bislang uneingefriedete Bereiche des gemeinschaftlichen Eigentums durch einen Zaun zu sichern. Dies dürfte zwar nur in einem Ausnahmefall einmal tatsächlich erforderlich werden. Fällt allerdings die gemeinschaftliche Rasenfläche steil zu einem Gewässer ab, sollte zum Schutz vor Abstürzen von Wohnungseigentümern, Kindern und Besuchern einer derartigen Gefahr vorgebeugt werden.[1]

Auch hier sollte der Verwalter auf entsprechendes Gefahrenpotenzial hinweisen und zunächst einen Grundsatzbeschluss über die Errichtung eines Zauns herbeiführen, um dann – je nach Ergebnis der Beschlussfassung – die Maßnahmendurchführung vorzubereiten und zur weiteren Beschlussfassung zu stellen.

[1] Vgl. AG Landsberg, Urteil v. 27.1.2015, 1 C 373/14 WEG, ZMR 2015, 587.

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