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Verkehrssicherungspflichten (ZertVerwV) / 3.12 Räum- und Streupflichten

Alexander C. Blankenstein
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Die winterliche Räum- und Streupflicht setzt zunächst eine konkrete Gefahrenlage durch Glättebildung bzw. Schneebelag voraus. Grundvoraussetzung ist das Vorliegen allgemeiner Glätte und nicht nur das Vorhandensein einzelner Glättestellen.[1] Ist eine Streupflicht gegeben, richten sich Inhalt und Umfang nach den Umständen des Einzelfalls.

 

Keine Beschlusskompetenz für Turnusregelungen

Den Wohnungseigentümern kann nicht durch Mehrheitsbeschluss aufgegeben werden, den Winterdienst im Turnus erbringen zu müssen. Entsprechende Beschlüsse sind nichtig, da den Wohnungseigentümern außerhalb Gesetz und Vereinbarung keine Leistungspflichten auferlegt werden können.[2]

Angrenzende öffentliche Bürgersteige

Der Außenbereich des gemeinschaftlichen Grundstücks, nämlich der öffentliche Bürgersteig im Bereich der Grenzen des Gemeinschaftseigentums, hat hinsichtlich der Räum- und Streupflichten, die in den Orts- und Gemeindesatzungen geregelt sind, eine erhebliche Bedeutung. Grundsätzlich ist nämlich zu beachten, dass es sich bei diesen Satzungen um Schutzgesetze i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB handelt. Insoweit wird in der Rechtsprechung angenommen, dass der Anscheinsbeweis für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht spreche, wenn eine Person im Zeitraum der jeweils geltenden Räum- und Streupflicht zu Schaden kommt.[3]

 
Praxis-Beispiel

Abendlicher Sturz

Aufgrund von Schnee- und Eisglätte kommt ein Passant um 20.40 Uhr auf dem Bürgersteig vor der Wohnanlage zu Fall und zieht sich Verletzungen zu. Die Gemeindesatzung verpflichtet die Anlieger zum Räumen und Streuen der an ihre Grundstücke angrenzenden Bürgersteige im Zeitraum zwischen 7 und 21 Uhr.

Grundsätzlich trägt im Schadensfall der Verletzte die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Schaden durch die Pflichtverletzung eines Dritt...

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