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Verkehrssicherungspflichten (ZertVerwV) / 1.4.7 "Aufzugswärter"

Alexander C. Blankenstein
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Stets war ein "Aufzugswärter" erforderlich, der den Aufzug regelmäßig überwacht und kontrolliert hat. Nunmehr muss eine "beauftragte Person" die Aufgaben des früheren Aufzugwärters übernehmen. Die ZÜS prüft, ob eine solche Person tatsächlich vorhanden ist, die die regelmäßigen Kontrollen durchführt. In § 3.3 der Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 3121 ist ein entsprechender Prüfkatalog festgelegt, der von dem Aufzugswärter abgearbeitet werden muss.

 

Regelmäßige Wartung reicht nicht aus

Die Wartung, die von der Wartungsfirma 3 oder 4 Mal im Jahr durchgeführt wird, genügt nicht, um den Aufzugswärter zu ersetzen. Letztlich würde sich die Wartungsfirma auch nur selbst prüfen. Aufzugsanlagen in Wohnanlagen mit normalen Nutzungsbedingungen sollten monatlich kontrolliert werden. Die Kontrollen sind entsprechend zu dokumentieren. Da eine Dokumentation in Form einer Excel- oder Word-Datei nicht zulässig ist, sollte eine Aufzugswärter-Dokumentation verwendet werden. Zur entsprechenden Dokumentation bieten Aufzugsunternehmen Apps an.

 

Checkliste: Prüfungsumfang des Aufzugswärters

Folgende Punkte "müssen regelmäßig und in einem für die Aufzugsanlage angemessenen Zeitabstand"[1] geprüft werden:

  1. Im Triebwerksraum dürfen keine aufzugsfremden Gegenstände gelagert werden.
  2. Sind die Zugänge zum Fahrschacht und zum Triebwerk sicher begehbar?
  3. Der Fahrkorb darf nicht anfahren, solange eine Schachttür geöffnet ist.
  4. Lässt sich die Schachttür öffnen, wenn sich der Fahrkorb außerhalb der Türzone befindet?
  5. Der Aufzug darf nicht mit offenen Türen fahren.
  6. Ist die Haltegenauigkeit in den einzelnen Haltestellen vorhanden?
  7. Funktioniert die Notrufeinrichtung?
  8. Sind die Hinweise zur Personenbefreiung an der Hauptzugangsstelle lesbar und aktuell?
  9. Ist der Notbremsschalter bzw. der TÜR-AUF-Taster wirk...

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