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Verkehrssicherungspflicht – Mieter muss Wasserschläuche ... / 3 Das Problem

Rudolf Stürzer
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Die sog. Verkehrssicherungspflicht, d. h. die allgemeine Rechtspflicht, im Verkehr die Gefährdung anderer zu vermeiden, beruht auf dem Gedanken, dass jeder, der Gefahrenquellen schafft, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter zu treffen hat. Wer ein Gebäude dem Verkehr zugänglich macht, hat gegenüber denjenigen, die dort ein- und ausgehen die Pflicht, vorhersehbare Gefahren und Schäden durch erforderliche und zumutbare Maßnahmen abzuwenden. Welche Vorkehrungen im Einzelnen zu treffen sind, richtet sich danach, was im konkreten Einzelfall erforderlich und den Umständen nach zumutbar ist.

Zu den Gebäudeteilen, für die der Vermieter verkehrssicherungspflichtig ist, gehören vor allem die Zugänge zum Haus und die Treppenhäuser. Ungenügende Beleuchtung, defekte Lichtschalter mit losen Drähten, Glätte, stark abgenützte Treppen sind Beispiele für solche Gefahrenquellen. Allerdings weist auch der BGH darauf hin, dass eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung Dritter ausschließt, im praktischen Leben nicht erreichbar ist. Haftungsbegründend wird eine Gefahr daher erst dann, wenn sich die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden (so bereits BGH, Urteil v. 16.5.2006, VI ZR 189/05). Danach verstößt z. B. der Vermieter einer Wohnung nicht gegen seine Verkehrssicherungspflicht, wenn er die mit einem Glasausschnitt versehenen Zimmertüren der Wohnung, die insoweit den baurechtlichen Vorschriften entsprechen, bei einer Vermietung an eine Familie mit kleinen Kindern nicht mit Sicherheitsglas nachrüsten lässt.

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