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Verkehrssicherungspflicht (Miete) / 1.9 Dachlawinen

Harald Büring
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Der Eigentümer eines Hauses ist grundsätzlich nicht verpflichtet, das Gebäude mit einer Einrichtung zum Schutz vor Dachlawinen zu versehen.[1]

Das gilt besonders für schneearme Gegenden[2]

Etwas anderes kann sich jedoch aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben.

 
Achtung

Schneefanggitter sind vorgeschrieben oder ortsüblich

Anders ist es, wenn in der Satzung der Gemeinde oder in einer Landesbauordnung Schneefanggitter vorgeschrieben werden oder wenn solche Einrichtungen ortsüblich sind.[3]

Beispielsweise müssen nach § 35 Abs. 8 Satz 1 Bauordnung für Berlin (BauO Bln) geneigte Dächer Vorrichtungen zum Schutz gegen das Herabfallen von Schnee und Eis haben, soweit sie an Verkehrsflächen angrenzen. Ebenso sieht es in Brandenburg gem. § 32 Abs. 9 der Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) aus.

Gleiches gilt, wenn es wegen der starken Dachneigung und den örtlichen Wetterverhältnissen immer wieder zu Dachlawinen kommt.[4] Bei besonderen Gefahrenlagen, die für die Allgemeinheit nicht ohne Weiteres erkennbar sind, kann der Verkehrssicherungspflichtige zum Aufstellen von Warnschildern oder Anbringen einer Absperrung verpflichtet sein.[5] Auf eine allgemein erkennbare Gefahrenlage (z. B. Dachlawinen nach vorangegangenem starkem Schneefall) muss nicht hingewiesen werden.[6]

Die Verkehrssicherungspflicht des Gebäudeeigentümers besteht nur im Rahmen des Zumutbaren und darf nicht überspannt werden.

 
Praxis-Beispiel

Herabfallende Eiszapfen

Wird durch einen von einem Gebäude herabfallenden Eiszapfen ein geparktes Fahrzeug beschädigt, so haftet der Gebäudeeigentümer nicht, wenn das Gebäude mit einem Schneefanggitter ausgerüstet ist, der Zustand des Daches durch die Feuerwehr überprüft wurde, der Versuch, den Eiszapfen zu entfernen, erfolglos war und am Schadenstag kein Tauwetter herrschte.[7...

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