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Verkehrssicherungspflicht bei Eis und Schnee

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Überblick

Die ersten heftigen Schneefälle haben das Land im Griff und wenn es kälter wird, kommt auch das Glatteis. Eigentümer und Mieter sollten jetzt an die Verkehrssicherungspflicht denken. Die zentrale Frage lautet: Wer muss räumen und streuen?

Schnee und Eis müssen grundsätzlich vom Grundstückseigentümer oder Vermieter beseitigt werden, denn diesem obliegt die Verkehrssicherungspflicht. Mieter müssen nur dann Schnee räumen, wenn das im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Zur Übertragung der Verkehrssicherungspflicht reicht es nicht aus, wenn die Räum- und Streupflicht in der Hausordnung geregelt ist.

Der Vermieter muss aber nicht selbst zu Schippe und Streumitteln greifen. Er kann die Arbeiten durch einen Hausmeister(-dienst) erledigen lassen oder einen gewerblichen Räumdienst beauftragen. Die Kosten können als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden, sofern das im Mietvertrag steht.

Grundsätzlich muss der Streupflichtige einige Vorgaben beachten. Die finden sich meistens in städtischen Satzungen.

Kontrolle der Verkehrssicherungspflicht beim Vermieter

Wenn der Vermieter seine Verkehrssicherungspflicht auf den Mieter überträgt, muss er kontrollieren, ob dieser seinen Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Versäumt er das und der Mieter hat nur unzureichend geräumt oder gestreut, haftet der Vermieter unter Umständen im Schadensfall.

Auch die Beseitigung von Schneemassen auf dem Dach oder Eiszapfen an Dachvorsprüngen gehört zu den Pflichten von Eigentümern und Mietern, so der Immobilienverband Deutschland (IVD). Wo es gefahrlos möglich ist, können Betroffene selbst tätig werden. Wo nicht, können Fachleute helfen: zum Beispiel eine Dachdeckerfirma.

Winterdienst: Haushaltsnahe Dienstleistung

Wer für das Räumen, Streuen oder Eiszapfenbeseitigen einen Dienstleist...

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