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Verkehrssicherung im Wohnungseigentum / 3 Beschlussfassung

Alexander C. Blankenstein
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Beseitigung von Gefahrenquellen

Hat der Verwalter potenzielle Gefahrenbereiche erkannt, sollte er umgehend eine Wohnungseigentümerversammlung zwecks Beschlussfassung über Abhilfemaßnahmen einberufen. In aller Regel genügt der Verwalter seinen Pflichten zunächst, indem er etwaige Gefahrenquellen ermittelt und die Eigentümergemeinschaft hierüber unverzüglich in Kenntnis setzt. Über konkrete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahrenquelle hat dann die Eigentümergemeinschaft zu beschließen, die Beschlussumsetzung obliegt dann wiederum dem Verwalter.

 

Achtung: Akute Gefahrenstellen sind unverzüglich zu beseitigen

Stellt der Verwalter fest, dass etwa das Treppengeländer gelockert, der Spielplatz mit einer Dornenhecke eingefriedet oder die Dachrinne nicht mehr fest verankert ist, hat er umgehend entsprechende Sicherungsmaßnahmen einzuleiten. Die Berechtigung hierzu verleiht ihm die Bestimmung des § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG, nach der der Verwalter im Rahmen der Nachteilsabwendung zur Durchführung von Notmaßnahmen berechtigt ist. Selbstverständlich sollten auch die Wohnungseigentümer umgehend benachrichtigt werden. Wegen der Postlaufzeiten sollte per Mail oder Aushang im Treppenhaus informiert werden.

 

Musterschreiben: Information über Gefahrenstellen im Objekt

Herrn/Frau

__________________

__________________

__________________

Wohnungseigentümergemeinschaft _______________

Hier: Feststellung von Gefahrenstellen nach Begehung der Wohnanlage und der Außenanlage

Sehr geehrte Damen und Herren,

bei der heutigen Begehung der Wohnanlage und der Außenanlage habe ich zunächst festgestellt, dass das Treppengeländer zwischen dem ersten und zweiten Obergeschoss gelockert ist. Ich habe sogleich ein Fachunternehmen beauftragt, das Geländer zu befestigen. Mir ist die Maßnahmendurchführung innerhalb der nächsten ...

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