Versicherte haben Anspruch auf Schutzimpfungen i. S. d. § 2 Nr. 9 IfSG. Ausgenommen sind grundsätzlich Impfungen aus Anlass einer nicht beruflichen Auslandsreise (d. h. Reiseimpfungen). Einen Anspruch auf Reiseimpfungen kann der G-BA ausnahmsweise für den Fall einräumen, dass zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ein besonderes Interesse daran besteht, dem Einschleppen einer übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland vorzubeugen.
Der Anspruch auf Schutzimpfungen besteht unabhängig davon, ob der Versicherte entsprechende Ansprüche gegenüber anderen Kostenträgern hat. Ansprüche gegen andere Kostenträger auf Leistungen von Schutzimpfungen (etwa aufgrund arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften) schließen somit einen Anspruch gegen die gesetzliche Krankenversicherung in keinem Fall aus. Das besondere öffentliche Interesse an einer hohen Durchimpfungsrate soll in jedem Fall Vorrang haben.
Außerdem ist das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ermächtigt, nach Anhörung der Ständigen Impfkommission (STIKO) und des GKV-Spitzenverbandes durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass Versicherte Anspruch auf weitere bestimmte Schutzimpfungen oder auf bestimmte andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe haben.
1.1 Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO)
Die Einzelheiten zur Leistungspflicht für Schutzimpfungen regelt der G-BA auf der Basis der Empfehlungen der STIKO in den Schutzimpfungs-Richtlinien (SI-RL). Die Anlage 1 der SI-RL enthält eine Übersicht aller empfohlenen Impfungen und stellt damit den konkreten Leistungsanspruch fest.
Arztbesuche von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen sollten auch dazu genutzt werden, die Impfdokumentation zu überprüfen und im gegebenen Fall den Impfschutz zu vervollständigen.
1.2 Leistungsumfang
Die Impfleistung des Arztes umfasst neben...