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Verhaltensbedingte Kündigung: Einzelne Kündigungsgründe

Dr. Carsten Teschner
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Zusammenfassung

 
Überblick

Dieser Beitrag zur verhaltensbedingten Kündigung stellt in einer lexikalischen Übersicht die häufigsten Kündigungssituationen dar.

Die Übersicht ist nicht nur für die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung relevant, sondern auch für die außerordentliche fristlose Kündigung. Zu welcher Kündigung die Pflichtverletzung berechtigt, ist meist nur eine graduelle Frage.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Für die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung ist § 1 Abs. 2 KSchG die einschlägige Norm. Außerordentliche Kündigungen müssen die Voraussetzungen des § 626 BGB beachten. Im Übrigen ist die Kasuistik der Rechtsprechung umfangreich, sodass vor einer Kündigung die relevanten Gerichtsentscheidungen beachtet werden sollten.

1 Abwerben von Mitarbeitern

Im bestehenden Arbeitsverhältnis ist Arbeitnehmern verboten, andere Arbeitnehmer für eine Tätigkeit bei sich selbst oder einem Dritten abzuwerben. Das Verbot zur Abwerbung ergibt sich aus den im Arbeitsverhältnis geltenden Treue- und Loyalitätspflichten.

Dabei soll nur dann eine Abwerbung vorliegen, wenn die Abwerbung ernsthaft und beharrlich ist.[1]

Eine Abwerbung rechtfertigt nur unter besonderen Umständen die außerordentliche Kündigung. Im Regelfall ist vor einer Kündigung abzumahnen.

[1] BAG, Urteil v. 19.12.2018, 10 AZR 233/18.

2 Alkoholkonsum

2.1 Abgrenzung zur krankheitsbedingten Kündigung

Die Abgrenzung zwischen einem verhaltensbedingten vorwerfbaren Fehlverhalten beim Alkoholgenuss und dem krankhaften Alkoholismus, also die Erfassung des Zeitpunkts, in dem die Schwelle zum medizinischen Zustand überschritten wurde, ist in der Praxis sehr schwierig.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt eine Krankheit im medizinischen Sinne vor, wenn der gewohnheitsmäßige, übermäßige Alkoholgenuss trotz besserer Einsicht nicht aufgegeben oder reduziert werden kann (Steuerbarkeit[1]). Wesentliches Merkmal ...

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