Ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer muss sich so verhalten, dass er bald wieder gesund wird und an seinen Arbeitsplatz zurückkehren kann. Er hat alles zu unterlassen, was seine Genesung verzögern könnte. Denn er hat die Pflicht, auf die Interessen des Arbeitgebers, der schließlich die Entgeltfortzahlung leisten muss, Rücksicht zu nehmen. Gefährdet der Arbeitnehmer den Heilungserfolg durch gesundheitswidriges Verhalten, verstößt er nicht nur gegen seine Leistungspflicht, sondern zerstört auch das Vertrauen des Arbeitgebers in seine Redlichkeit. Das gilt nicht nur bei Nebenbeschäftigungen während der Arbeitsunfähigkeit, sondern auch beim Freizeitverhalten. Leichte Verstöße gegen ärztliche Anordnungen und Verhaltensregeln (z. B. Überschreitung der vom Arzt festgesetzten Ausgehzeit), durch die der Krankheitsverlauf weder verzögert noch die Krankheit verschlimmert wird, rechtfertigen grundsätzlich weder eine ordentliche noch eine außerordentliche Kündigung. Verzögert der Arbeitnehmer durch eigenes schuldhaftes Verhalten den Heilungsprozess, hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob der Arbeitgeber hierauf eine ordentliche oder gar eine außerordentliche Kündigung stützen kann. Leichtere Pflichtverletzungen mit nachteiligen Folgen für den Heilungsprozess rechtfertigen grundsätzlich nur eine ordentliche Kündigung.
Nebenbeschäftigungen während der Arbeitsunfähigkeit können nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) eine verhaltensbedingte Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG sozial rechtfertigen, wenn sie aus Gründen des Wettbewerbs den Interessen des Arbeitgebers zuwiderlaufen oder durch sie der Heilungsprozess verzögert wird. Diese Aktivitäten können auch das Vertrauen des Arbeitgebers in die Redlichkeit des Arbeitnehmers zerstören. Die M...