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Vergütungsoptimierung durch Gehaltsextras: Möglichkeiten ... / 4 Arbeitgeberleistungen mit Zusätzlichkeitserfordernis

Marcus Spahn, Michael Schulz
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4.1 Steuerfreie Jobtickets

Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet oder zu einem vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegten Sammelpunkt gezahlt werden, sind steuerfrei.[1] Das Gleiche gilt für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Steuerbegünstigung gilt auch für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr, d. h. das steuerfreie Jobticket kann auch in der Freizeit genutzt werden.[2] Die Steuerbefreiung ist damit auch anwendbar auf das sog. Deutschland-Ticket. Die steuerfreien Leistungen mindern den bei der Steuererklärung als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag.

Bei Steuerfreiheit handelt es sich auch um beitragsfreies Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung.

 
Hinweis

Pauschalbesteuerte Jobtickets

Als Alternative zur steuerfreien Gestellung von Jobtickets mit Anrechnung auf die Entfernungspauschale und Zusätzlichkeitsvoraussetzung gibt es auch eine Pauschalierungsmöglichkeit.[3]

Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können mit 25 % einheitlich für alle Bezüge eines Kalenderjahres pauschaliert werden, auch wenn die Bezüge dem Arbeitnehmer nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Für diese pauschal besteuerten Bezüge unterbleibt eine Minderung der als Entfernungspauschale abziehbaren Werbungskosten.

Die Pauschalbesteuerung führt zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung, sofern dafür keine Entgeltumwandlung von Tariflohn erfolgt.

[1] § 3 Nr. 15 EStG.
[2] Zur Abgrenzung Nah- und Fernverkehr s. BMF, Schreiben v. 15.8.2019, IV C 5 – S 2342/19/10007 :001, BStBl 2019 I S. 875.
[3] § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG.

4.2 Steuerfreier Kindergartenzuschuss

Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Kindergartenbeiträgen für nicht schulpflichtige Kinder eines Arbeitnehmers sind steuerfrei[1], soweit diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bezahlt werden.[2] Gleichgültig ist, ob die Unterbringung und Betreuung in betrieblichen oder außerbetrieblichen Kindergärten erfolgt: Barzuschüsse sind ebenso begünstigt wie der Betriebskindergarten. Die Unterbringung beinhaltet auch Unterkunft und Verpflegung. Begünstigt sind grundsätzlich nur Leistungen für Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern. Transport, Nachhilfe oder Betreuung im Haushalt sind nicht begünstigt.

 
Praxis-Beispiel

Steuerfreier Kindergartenzuschuss

Ein Arbeitnehmer hat laut Arbeitsvertrag Anspruch auf einen monatlichen Bruttoarbeitslohn von 3.000 EUR. Er vereinbart mit seinem Arbeitgeber, dass er ab Mai anstelle einer demnächst anstehenden (aber noch nicht vereinbarten) Barlohnerhöhung einen Kindergartenzuschuss von 100 EUR erhält. Dies wird schriftlich festgehalten und als Anlage zum Arbeitsvertrag genommen.

Ergebnis: Der Kindergartenzuschuss bleibt steuer- und sozialversicherungsfrei, da der Arbeitgeber den Zuschuss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn leistet.

Der Mitarbeiter muss dem Arbeitgeber die Zahlungen an den Kindergarten mindestens in Höhe des Zuschusses nachweisen. Der Arbeitgeber muss den Originalbeleg, z. B. den jährlichen Bescheid über die Kindergartenbeiträge, als Beleg zum Lohnkonto des Arbeitnehmers nehmen.

Beitragsfreier Kindergartenzuschuss

Zusätzliche steuerfreie Kindergartenzuschüsse bleiben in der Sozialversicherung grundsätzlich beitragsfrei.[3]

[1] § 3 Nr. 33 EStG.
[2]

S. Kindergartenzuschuss.

[3] § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV.

4.3 Steuerfreie Gesundheitsförderung

Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands des Arbeitnehmers oder der betrieblichen Gesundheitsförderung bleiben bis zu 600 EUR im Kalenderjahr je Arbeitnehmer steuerfrei. Der Höchstbetrag ist jahresbezogen und gilt pro Dienstverhältnis. Übersteigende Beträge rechnen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Unter die Steuerbefreiung fallen auch Barzuschüsse des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter für extern durchgeführte Maßnahmen. Die Übernahme bzw. Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine und Fitnessstudios ist jedoch regelmäßig nicht steuerfrei. Betriebe mit Interesse an betrieblicher Gesundheitsförderung können sich an eine Krankenkasse wenden.

Förderfähige Maßnahmen zur individuellen Gesundheitsförderung werden durch die Kassen zertifiziert. Die Zertifizierung ist zwingende Voraussetzung für die Steuerbefreiung. Zu weiteren Einzelheiten hat die Finanzverwaltung eine Umsetzungshilfe herausgegeben.[1]

Möglich ist auch hier eine Anrechnung auf eine andere freiwillige Sonderzahlung (z. B. auf ein freiwillig geleistetes Weihnachtsgeld). Unschädlich ist auch, wenn der Arbeitgeber zweckgebundene Leistungen zur Auswahl anbietet oder die übrigen Arbeitnehmer die freiwilligen Sonderzahlungen erhalten.

Kein Arbeitslohn bei überwiegend eigenbetrieblichem Interesse

Leistungen zur Gesundheitsförderung si...

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