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Vergütungsoptimierung durch Gehaltsextras: Möglichkeiten ... / 3.3 Personalrabatte bis 1.080 EUR

Marcus Spahn, Michael Schulz
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Personalrabatte, die ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern aufgrund ihres Dienstverhältnisses bei der Überlassung von Waren, Dienstleistungen und sonstigen Leistungen seiner eigenen Produktpalette gewährt, sind bis 1.080 EUR im Kalenderjahr kein geldwerter Vorteil, also nicht steuer- und abgabenpflichtig.[1] Außerdem wird ein Wertabschlag von 4 % gewährt. Dies gilt für die Sozialversicherung entsprechend.[2] Es ist zulässig, das Entgelt zugunsten der Inanspruchnahme von Sachbezügen vor Fälligkeit des Arbeitslohns umzuwandeln und hierdurch die Steuerfreiheit des Rabattfreibetrags auszunutzen.

Steuerbegünstigung nur bei Preisvorteil vom eigenen Arbeitgeber

Der Preisvorteil muss zwischen den Parteien des jeweiligen Arbeitsvertrags gewährt werden. Werden die Vorteile von anderen Unternehmen oder Personen eingeräumt, greift die Steuervergünstigung nicht. So wird der Rabattfreibetrag z. B. bei Arbeitnehmern innerhalb eines Konzerns nur für diejenigen Vorteile gewährt, die von dem Arbeitgeber selbst, also von demjenigen Konzernunternehmen eingeräumt werden, mit dem jeweils das Dienstverhältnis besteht.

 
Wichtig

Fremdrabatte sind nur im Rahmen der Sachbezugsfreigrenze steuerfrei

Rabatte von anderen Unternehmen, die teilweise auch im Rahmen von Rabattportalen an Mitarbeiter gewährt werden, bleiben regelmäßig nur im Rahmen der monatlichen Sachbezugsfreigrenze von 50 EUR steuerfrei, wenn der Arbeitgeber an der Verschaffung der Vorteile mitgewirkt hat. Der Rabattfreibetrag von 1.080 EUR ist hier nicht zu gewähren.

Begünstigt mit dem Rabattfreibetrag sind zudem nur Waren und Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber mit den Waren und Dienstleistungen selbst am ...

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