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Vergütungsoptimierung durch Gehaltsextras: Möglichkeiten ... / 3 Umwandelbare Bezüge

Marcus Spahn, Michael Schulz
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3.1 Maßnahmen zur betrieblichen Altersvorsorge

Wird der Arbeitslohn zugunsten einer wertgleichen Pensionszusage herabgesetzt, fließt dem Mitarbeiter insoweit während seiner aktiven Arbeitszeit steuerpflichtiger Arbeitslohn nicht zu. Durch eine solche Verlagerung des Lohnsteuerabzugs in die Zeit des Ruhestands (nachgelagerte Besteuerung) kann eine Steuerstundung eintreten. Arbeitsrechtlich liegt eine durch Gehaltsumwandlung finanzierte betriebliche Altersversorgung vor, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, künftige Arbeitslohnansprüche zugunsten einer wertgleichen Anwartschaft auf betriebliche Versorgungsleistungen herabzusetzen.

Voraussetzung zur steuerlichen Anerkennung der Gehaltsumwandlung ist, dass die Versorgungsleistungen zur Absicherung mindestens eines biologischen Risikos (Alter, Tod, Invalidität) des Arbeitnehmers zusagt und erst bei Eintritt des Ereignisses fällig werden. Steuerlich wird eine Gehaltsumwandlung von Arbeitslohn zugunsten von betrieblichen Altersversorgungsleistungen auch dann anerkannt, wenn bereits erdiente, aber noch nicht fällig gewordene Anteile des Arbeitslohns umgewandelt werden.

Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung

Als Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung kommen die Direktzusage, die Unterstützungskasse, die Direktversicherung, die Pensionskasse und der Pensionsfonds in Betracht. Bei Direktzusage und Unterstützungskasse kommt es durch Entgeltumwandlung nicht zum Zufluss von Arbeitslohn. In der Sozialversicherung sind diese Bezüge jedoch nur bis zur Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze kein Arbeitsentgelt (2026: 4.056 EUR jährlich, 338 EUR monatlich).[1] Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung bleiben steuerfrei, soweit die Beiträge im Kalenderjahr 8...

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