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Verfolgung von Ansprüchen: Ermessen

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Es widerspricht einer ordnungsmäßigen Verwaltung, sich gegen eine Verfolgung von Ansprüchen zu entscheiden, wenn solche erkennbar in Betracht kommen und nicht aus besonderen Gründen Anlass besteht, auf die hiernach möglichen Ansprüche zu verzichten.

2 Normenkette

§ 18 Abs. 2 WEG

3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer fassen folgenden Beschluss: "Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes namens und in Vollmacht der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Verfolgung von Mängelgewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen gegenüber den verantwortlichen Bauunternehmen und dem Architekten wird abgelehnt." Gegen diesen Beschluss wendet sich Wohnungseigentümer K. Zugleich erhebt er eine Beschlussersetzungsklage. Der Beschluss soll durch folgende Beschlüsse ersetzt werden: "1. Die Wohnungseigentümer beschließen im Sinne eines Grundlagenbeschlusses, einen Rechtsanwalt mit der Prüfung folgender Fragen zu beauftragen: Prüfung der Sach- und Rechtslage im Hinblick auf etwaige Mängelgewährleistungsansprüche und/oder Schadensersatzansprüche der WEG gegenüber den an der Sanierung des Daches der WEG beteiligten Gewerken und Personen, insbesondere den involvierten Handwerksfirmen, dem Architekten und dem Verwalter. 2. Die Wohnungseigentümer beschließen: Der Verwalter wird bevollmächtigt und angewiesen, sich von der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer drei Rechtsanwälte mit der Zusatzqualifikation "Fachanwalt für Baurecht" vorschlagen zu lassen und bei diesen ein Angebot einzuholen für die Prüfung der Sach- und Rechtslage im Hinblick auf etwaige Mängelgewährleistungsansprüche und oder Schadensersatzansprüche der WEG gegenüber den an der Sanierung des Daches der WEG beteiligten Gewerken und Personen, insbesondere den involvierten Handwerksfirmen, dem Architekten und dem Verwalter. Sobald die 3 Angebote vorliegen, soll der Verwalter...

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