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Verfolgung von Ansprüchen: Ermessen / 5 Hinweis

Dr. Oliver Elzer
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Problemüberblick

Im Fall geht es im Kern um die Frage, wann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen einen Vertragspartner vorgehen muss.

Vertragsrechte

Das LG ist der Ansicht, es entspreche allein einer ordnungsmäßigen Verwaltung, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Vertragsrechte verfolge, wenn solche erkennbar in Betracht kämen und nicht aus besonderen Gründen Anlass bestehe, auf die hiernach möglichen Ansprüche zu verzichten. Das Ermessen der Wohnungseigentümer soll also im Sinne einer Anspruchsverfolgung auf null reduziert sein. Die Wohnungseigentümer haben aber wohl ein "Verzeihungsermessen". Dieses erlaubt es ihnen, Handlungen der Verwaltung, die möglicherweise als pflichtwidrig angesehen werden könnten, zu billigen und nicht als pflichtwidrig zu bewerten.

Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?

Die Verwaltung muss die Wohnungseigentümer über etwaige Ansprüche gegen Dritte informieren, ihnen aber auch die Risiken einer Klage und die damit verbundenen Kosten schildern. Sie kann sich dabei der Hilfe beispielsweise eines Rechtsanwalts bedienen. Die Entscheidung, die die Wohnungseigentümer auf dieser Grundlage fassen, hat sie zu akzeptieren. Die Verwaltung könnte auch selbstständig vorgehen (§ 9b Abs. 1 Satz 1 WEG). Sie darf es aber nicht, wenn das so nicht vereinbart ist oder ihr § 27 WEG ein Tun nicht erlaubt. Ist keine Gefahr in Verzug, dürfte es in der Praxis immer richtig sein, die Wohnungseigentümer in die Entscheidungsfindung einzubeziehen.

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