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Verfolgung von Ansprüchen: Ermessen / 4 Die Entscheidung

Dr. Oliver Elzer
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Die Anfechtungsklage hat Erfolg! Ein Positivbeschluss, der eine negative Regelung zum Inhalt habe, sei nicht mit einem Negativbeschluss gleichzusetzen. Während ein Negativbeschluss keinerlei Sperrwirkung für die Zukunft entfalte und nur die Ablehnung des konkret gestellten Antrags zum Gegenstand habe, reichten die Wirkungen eines negativ formulierten Positivbeschlusses deutlich weiter. Werde ein negativ formulierter Antrag positiv beschieden, binde das die Wohnungseigentümer und die Gemeinschaft, dass auch zukünftig eine Änderung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in Bezug auf den Beschlussgegenstand nicht eintreten solle bzw. werde.

Ausgehend hiervon widerspreche der Beschluss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung. Er enthalte keine zeitliche oder sachliche Einschränkung. Bei gebotener objektiv-normativer Auslegung habe er den Regelungsgehalt, eine Verfolgung von Mängelgewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen durch einen Rechtsanwalt generell abzulehnen und hiervon auch zukünftig grundsätzlich absehen zu wollen. Diese Haltung lasse sich im Fall aber mit den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung nicht vereinbaren. Denn es widerspreche ordnungsmäßiger Verwaltung, sich gegen eine Verfolgung von Ansprüchen zu entscheiden, wenn solche erkennbar in Betracht kämen und nicht aus besonderen Gründen Anlass bestehe, auf die hiernach möglichen Ansprüche zu verzichten. Im Fall sei zum Zeitpunkt der Beschlussfassung unstreitig aufgrund einer unzureichenden Abdeckung des Daches Regenwasser in das offenliegende Gebäude eingedrungen.

Auch die Beschlussersetzungsklage habe Erfolg. Eine Beschlussersetzungsklage sei begründet, wenn der klagende Wohnungseigentümer einen Anspruch auf den seinem Rechtsschutzziel entsprechenden Beschluss habe, weil nur eine Beschlussfass...

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