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Verfahrenskosten in Wohnungseigentumssachen (WEMoG)

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

 
Begriff

Die Gerichtskosten eines wohnungseigentumsrechtlichen Verfahrens richten sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG). Die Anwaltkosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Verfahrenskosten werden nach dem Prinzip des Obsiegens und Unterliegens im Rechtsstreit unter den Parteien verteilt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Verteilung der Kosten auch eines wohnungseigentumsrechtlichen Verfahrens regeln grundsätzlich die §§ 91 ff. ZPO. Das Gerichtskostengesetz enthält in § 49 GKG eine Sonderbestimmung hinsichtlich der Streitwertbegrenzung in WE-Sachen. § 44 Abs. 4 WEG regelt, dass die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten nur dann als notwendig zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung i. S. d. § 91 der Zivilprozessordnung gelten, wenn die Nebenintervention geboten war.

BGH, Urteil v. 19.7.2024, V ZR 139/23: Seit dem 1. Dezember 2020 gehören Kosten, die der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in einem Beschlussklageverfahren auferlegt worden sind, zu den Kosten der Verwaltung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG, die, soweit keine abweichende Regelung getroffen worden ist, nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel umzulegen sind; demzufolge muss bei Fehlen einer abweichenden Regelung auch der obsiegende Beschlusskläger die Prozesskosten der unterlegenen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer anteilig mitfinanzieren.

BGH, Beschluss v. 23.5.2019, V ZB 196/17: Die der beklagten Partei durch die Einreichung einer Anwaltsbestellung nach Klagerücknahme entstandenen Kosten sind erstattungsfähig i. S. d. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wenn sie sich bei der Einreichung in nicht vorwerfbarer Unkenntnis von der Rücknahme der Klage befunden hat.

BGH, Beschluss v. 21.3.2019, V ZB 111/18: Die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nummer 2 ZPO für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe liegen bei der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nur dann vor, wenn die Kosten des Rechtsstreits weder von ihr noch von den Wohnungseigentümern aufgebracht werden können.

LG Karlsruhe, Beschluss v. 7.2.2019, 11 T 244/18: Die gerichtliche Kostenentscheidung zulasten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer steht der Geltendmachung eines materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruches gegen den Verwalter nicht entgegen.

LG Frankfurt a. M., Urteil v. 7.2.2019, 2-13 S 38/18: Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage entfällt, wenn die beklagte Gemeinschaft erklärt, aus dem angefochtenen Beschluss keine Rechte herleiten zu wollen.

BGH, Beschluss v. 6.12.2018, V ZR 239/17: Für die Bemessung der in § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG a. F. / § 49 Satz 2 GKG n. F. genannten Obergrenze sind die Verkehrswerte mehrerer Wohnungseigentumseinheiten desselben Klägers zusammenzurechnen. Das Gericht muss den gemäß § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG a. F. / § 49 Satz 2 GKG n. F. für die Obergrenze maßgeblichen Verkehrswert schätzen. Da eine sachverständige Begutachtung im Rahmen der Streitwertfestsetzung nicht in Betracht kommt, ist es Sache der Partei, dem Gericht die für die Schätzung erforderliche Tatsachengrundlage zu unterbreiten.

LG Berlin, Urteil v. 22.6.2018, 85 S 23/17 WEG: Erstellt der Verwalter fehlerhafte Jahresabrechnungen und wird daher der Beschluss über die Einforderung von Nachschüssen bzw. Anpassung der Vorschüsse vom Gericht für ungültig erklärt, hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung der Verfahrenskosten gegen den Verwalter.

BGH, Beschluss v. 27.8.2014, VII ZB 8/14: Wird ein selbstständiges Beweisverfahren von einzelnen Erwerbern von Wohnungseigentum wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums betrieben und klagt nach Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens die Wohnungseigentümergemeinschaft gegen die Antragsgegnerin des selbstständigen Beweisverfahrens auf Kostenvorschuss zur Beseitigung der Mängel, werden die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens von der Kostenentscheidung im Verfahren der Kostenvorschussklage mitumfasst. Werden die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens von der Kostenentscheidung im anschließenden Hauptsacheverfahren mitumfasst und sind die Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens und die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens von verschiedenen Rechtsanwälten verdient worden, scheidet eine Anrechnung der Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 5 VV RVG aus.

BGH, Beschluss v. 7.5.2014, V ZB 102/13: Die Kosten der Beauftragung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Verteidigung gegen eine Beschlussanfechtungsklage werden als Aufwand für die allgemeine Prozessführung von dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch nicht erfasst. Erstattungsfähig sind nur die Kosten der Terminwahrnehmung. Im Kostenfestsetzungsverfahren ist ein materieller Kostenerstattungsanspruch nur zu berücksichtigen, wenn über Bestand und Höhe des Anspruchs kein Streit besteht. Ansonsten ist er in diesem Verfahren nicht zu prüfen.

BGH, Urteil v. 4....

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