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Verfahren in Wohnungseigentumssachen / 4.5.1 Grundsätze

Alexander C. Blankenstein
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Die Gerichtskosten in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren richten sich als zivilprozessuale Verfahren nach dem Gerichtskostengesetz (GKG).

Maßgeblich für die Kostenverteilung ist zunächst die richterliche Entscheidung über die Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten nach §§ 91 ff. ZPO. Unterliegt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, hat sie sämtliche Verfahrenskosten zu tragen. Unterliegt der Wohnungseigentümer, hat er allein sämtliche Verfahrenskosten zu tragen. Im Übrigen können die Kosten unter den Parteien auch quotal entsprechend des teilweisen Obsiegens und Unterliegens auferlegt oder auch gegenseitig aufgehoben werden.

Maßgeblich für die Verteilung der Verfahrenskosten im Innenverhältnis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist stets der jeweils geltende Kostenverteilungsschlüssel. Hierbei ist zu beachten, dass auch der obsiegende Wohnungseigentümer in die Kostenverteilung eingebunden ist.[1]

 
Praxis-Beispiel

Erfolgreiche Anfechtungsklage

Ein Wohnungseigentümer erhebt eine Anfechtungsklage. Da diese gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten ist und der Wohnungseigentümer Mitglied der Gemeinschaft ist, ist er über seinen Anteil auch dann an den der Gemeinschaft auferlegten Verfahrenskosten beteiligt, wenn er die Klage gewinnt.

Da es sich bei den Verfahrenskosten um Kosten der Gemeinschaft nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG handelt, können die Wohnungseigentümer nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG beschließen, dass obsiegende Wohnungseigentümer von einer Kostentragungsverpflichtung im Innenverhältnis zur Gemeinschaft befreit sind. Ohne einen derartigen Beschluss sind auch obsiegende Wohnungseigentümer in die Kostenverteilung einzubinden.[2]

Obsiegt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, unabhängig davon, ob es sich um ein Be...

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