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Verfahren in Wohnungseigentumssachen / 4 Verfahrenskosten

Alexander C. Blankenstein
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4.1 Grundsätze

Allgemein wird unterschieden in:

  1. Gerichtskosten: Hierunter fallen die Kosten, die an das Gericht zu zahlen sind. Beispiele: Verfahrenskosten nach dem Gerichtskostengesetz, Auslagen für Zeugen und Sachverständige.
  2. Außergerichtliche Kosten: Hierunter fallen die Kosten, die nicht an das Gericht zu zahlen sind, also insbesondere die Gebühren/Honorare für Rechtsanwälte.

Streitwert

Die Kosten des Verfahrens bestimmen sich grundsätzlich nach dem Streitwert. Dieser richtet sich primär nach den Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes (GKG), im Übrigen wird der Streitwert gemäß § 3 ZPO nach freiem richterlichen Ermessen festgesetzt. Bei Klagen beispielsweise, die auf Zahlung eines Geldbetrags gerichtet sind, bildet die Höhe der Forderung den Streitwert.

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung des Streitwerts

Gegen den Eigentümer wird rückständiges Wohngeld geltend gemacht. Schuldet er einen Betrag von 600 EUR, beträgt auch der Streitwert 600 EUR.

Bei nicht bezifferbaren Ansprüchen besteht ein Ermessensspielraum des Gerichts.

Beispiel: Klage der WEG gegen einen Eigentümer, eine Störung zu unterlassen. Der Streitwert richtet sich hier nach Intensität und Dauer der Störung.

Der Streitwert wird durch den Richter festgesetzt. Die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten bestimmt der Rechtspfleger gem. § 104 ZPO im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens.

Der Streitwert in Beschlussklagen richtet sich nach § 49 GKG. Er ist vom Gericht auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. Er darf allerdings den 7,5-fachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht übersteigen.

Die Gerichtskosten eines wohnungseigentumsrechtlichen Verfahrens richten sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG).

Die Anwaltskoste...

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