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Verfahren in Wohnungseigentumssachen / 3.2.1 Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Verfahrensbeteiligte

Alexander C. Blankenstein
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Soweit die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Klägerin oder als Beklagte fungiert, ist deren Bezeichnung einfach.

 
Praxis-Beispiel

Rückständige Hausgelder

Die "Eigentümergemeinschaft Dorfstraße 8 in 79294 Sölden, vertreten durch den Verwalter Richard Müller," macht rückständige Hausgelder gegenüber Wohnungseigentümer Klamm geltend.

Das korrekte Rubrum lautet wie folgt:

 
Praxis-Beispiel

Rubrum

Klage

in der Wohnungseigentumssache

der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer "Dorfstraße 8 in 79294 Sölden", vertreten durch den Verwalter, Herrn Richard Müller, Kartäuserstraße 96, 79100 Freiburg

– Klägerin –

gegen

Herrn Charlie Klamm, Dorfstraße 8, 79294 Sölden

– Beklagter –

Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist als Klägerin also nur durch ihre postalische Anschrift zu bezeichnen. Der Verwalter ist als ihr Vertreter zu benennen und mit Anschrift anzugeben, sodass die Klage der Gemeinschaft zugestellt werden kann. Der Beklagte ist ebenfalls mit Name und Anschrift zu bezeichnen.

 
Praxis-Beispiel

Guthabenauszahlung

Aufgrund bestandskräftig beschlossener Einforderung der Nachschüsse bzw. Anpassung der Vorschüsse auf Grundlage der Jahresgesamt- und Einzelabrechnung besteht ein Guthaben des Wohnungseigentümers Klamm in Höhe von 800 EUR. Die Gemeinschaftsordnung bestimmt, dass Guthaben aus der Jahresabrechnung binnen einer Woche nach Bestandskraft des entsprechenden Festsetzungsbeschlusses an die Wohnungseigentümer auszuzahlen sind. Da eine Auszahlung auch nach mehrfacher Aufforderung durch Klamm nicht erfolgte, beschreitet dieser den Rechtsweg.

Das korrekte Rubrum lautet wie folgt:

 
Praxis-Beispiel

Rubrum

Klage

in der Wohnungseigentumssache

des Charlie Klamm, Dorfstraße 8, 79294 Sölden

– Kläger –

gegen

die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer "Dorfstraße 8 in 79294 Sölden", vertreten durch den Verwalter, He...

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