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Verfahren in Wohnungseigentumssachen / 2.1.2.3 § 43 Abs. 2 Nr. 3 WEG

Alexander C. Blankenstein
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Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter weist § 43 Abs. 2 Nr. 3 WEG ebenfalls dem sachlich wie auch örtlich ausschließlich zuständigen Amtsgericht des Belegenheitsorts der Wohnanlage zu.

Die Vorschrift ist dabei sachbezogen weit auszulegen. Maßgeblich ist, ob das von der klagenden Partei in Anspruch genommene Recht in einem inneren Zusammenhang mit den Aufgaben steht, die der Verwalter des gemeinschaftlichen Eigentums aufgrund des Bestellungsrechtsverhältnisses und aufgrund des Verwaltervertrags zu erfüllen hat. Keine Bedeutung hat es, ob der verklagte Verwalter in rechtlich wirksamer Weise bestellt worden ist, solange er jedenfalls die einem Verwalter kraft Gesetzes zugewiesenen Aufgaben tatsächlich wahrgenommen hat und er aus diesem Grund in Anspruch genommen wird.[1]

Auch Ansprüche gegen den ehemaligen Verwalter fallen unter diese Norm. Entsprechendes gilt für Ansprüche gegen den faktischen Verwalter.[2]

Ansprüche von Wohnungseigentümern gegen den Verwalter kommen in erster Linie im Fall von Ehrverletzungen des Verwalters gegen einen Eigentümer im direkten Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsverhältnis, der Eigentümerversammlung und der Verwalterstellung in Betracht.[3]

 
Wichtig

Vereinbarte Veräußerungsbeschränkung

Ist eine Veräußerungsbeschränkung nach § 12 Abs. 1 WEG vereinbart, wird zumeist der Verwalter als Zustimmungsberechtigter benannt. Diskutiert wurde in diesem Zusammenhang, ob es sich bei dieser Berechtigung bzw. Verpflichtung nunmehr um eine solche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer handelt, die lediglich im Innenverhältnis dem Verwalter obliegt, oder ob es sich um eine persönliche Verpflichtung des Verwalters handelt, im Fall der Zustimmungsverweigerung als...

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