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Verfahren in Wohnungseigentumssachen / 2.1.2 § 43 Abs. 2 WEG

Alexander C. Blankenstein
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§ 43 Abs. 2 WEG regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Gerichts in den echten wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren, nämlich in den Binnenstreitigkeiten zwischen den Wohnungseigentümern, den Wohnungseigentümern und der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sowie Streitigkeiten gegen den Verwalter und für die Beschlussklagen. Von erheblicher Bedeutung ist, dass Eingangsgericht nach § 23 Nr. 2c GVG streitwertunabhängig stets das Amtsgericht des Belegenheitsorts der Wohnanlage ist. Diese Zuständigkeit ist ausschließlich mit der Folge, dass die Streitigkeiten nicht vor einem anderen Gericht geführt werden können.

2.1.2.1 § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG

Eine ausschließlich örtliche sowie sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts des Belegenheitsorts der Wohnanlage für "Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen Wohnungseigentümern untereinander" begründet § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG. Umfasst sind hiervon insbesondere Beseitigungsansprüche, soweit das Sondereigentum konkret durch eine bauliche Veränderung beeinträchtigt wird sowie Ansprüche auf Unterlassung einer zweckbestimmungswidrigen Nutzung ebenfalls unter der Voraussetzung, dass das Sondereigentum konkret beeinträchtigt ist. Weiter regelt § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG den Gerichtsstand für Schadensersatzansprüche wegen Beschädigungen des Sondereigentums und auch für Klagen auf Benutzung des Sondereigentums unter den Voraussetzungen von § 14 Abs. 2 Nr. 2 WEG.

Um ein Verfahren nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG handelt es sich auch, wenn ein Wohnungseigentümer von einem anderen Wohnungseigentümer auf Unterlassung bzw. auf Widerruf von Äußerungen in Anspruch genommen wird, die er in der Wohnungseigentümerversammlung getätigt hat. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer offensichtlich nicht gegeben ist.[1]

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